Zahlreiche Nachweise belegen, dass während der Aggression gegen die Republik Armenien viele durch Aserbaidschan gefangen genommenen armenischen Soldaten, trotz ihres Kriegsgefangenenstatus, durch die aserbaidschanischen Streitkräften gefoltert und unmenschlich behandelt wurden.

Die Videoaufnahmen zeigen mehrere armenische Soldaten, die auf dem Boden liegen und von den aserbaidschanischen Soldaten aufgefordert werden, ihre aserbaidschanischen Freunde vor der Kamera zu grüßen. Ein weiteres Video zeigt eine Gruppe armenischer Kriegsgefangener, die auf einem Transport transportiert und unterwegs misshandelt werden.

Die Gräueltaten der aserbaidschanischen Streitkräfte gegen die armenischen Kriegsgefangenen belegenden Nachweise sind verifiziert und wurden auf der Grundlage von Daten aus offenen Quellen erstellt. Diese Nachweise beweisen die von Aserbaidschan begangenen Kriegsverbrechen und groben Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht.

Gemäß Art. 4A Nr. 1 GA III (Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen) haben die in die Gewalt der Republik Aserbaidschan geratenen armenischen SoldatInnen als Angehörige von bewaffneten Kräften einer am Konflikt beteiligten Partei Anspruch auf Kriegsgefangenschaft. Die Kriegsgefangenschaft fängt an, sobald eine gemäß Art. 4A GA III auf Kriegsgefangenschaft Anspruch besitzende Person in die Gewalt der gegnerischen Partei gerät.

Art. 13 Abs. 1 GA III schreibt vor, dass Kriegsgefangene „jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden müssen“, was das Verbot jeder unerlaubten Handlung oder Unterlassung seitens des Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, einschließt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist als eine schwere Verletzung von GA III zu betrachten.

Die Kriegsgefangenen müssen ferner gemäß Art. 13 Abs. 2 GA III jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 GA III haben die Kriegsgefangenen unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Art. 14 Abs. 2 GA III stellt fest, dass Frauen mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln sind.

Eine Bildberichterstattung über Kriegsgefangene, die geeignet ist, die Würde oder die Ehre der Kriegsgefangenen anzugreifen oder zu Gewalttätigkeit, Einschüchterung oder Beleidigung zu führen, ist nach Maßgaben des humanitären Völkerrechts gleichermaßen verboten.

Die vorsätzliche Tötung, Folter oder unmenschliche Behandlung von Kriegsgefangenen sowie vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit stellen gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. a) Nr. 1, 2 und 3 IStGH-Statut Kriegsverbrechen dar.

Die Kriegsgefangenen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 GA III Gefangene des gegnerischen Staates, dessen Gewalt sie unterstehen. Dementsprechend ist die Republik Aserbaidschan für die Behandlung der Kriegsgefangenen i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GA III verantwortlich.

Die Gräueltaten der aserbaidschanischen Streitkräfte gegen die armenischen Kriegsgefangenen stellen, wie dargestellt, eine Verletzung des humanitären Völkerrechts, des humanitären Völkergewohnheitsrechts sowie des Völkerstrafrechts dar und sollen auf das Schärfste verurteilt werden