Die aserbaidschanische Aggression führt zur Nichtigkeit jedes völkerrechtlichen Abkommens
Mit seiner jüngsten Aggression verfolgt Aserbaidschan bestimmte politische Ziele. Wie wir bereits in mehreren Beiträgen erklärt haben, beabsichtigt Aserbaidschan, den sogenannten „Zangezur-Korridor“ mit einem Angriffskrieg zu erzwingen. Allerdings wird jeder militärische Versuch, ein solches Vorhaben mit Gewalt durchzusetzen und in Form eines völkerrechtlichen Vertrages zu „legalisieren“, juristisch scheitern.
siehe z.B. https://www.facebook.com/photo/?fbid=457884126380508&set=pb.100064767739737.-2207520000
Artikel 52 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge v. 1969 (WVK) stünde einer zwangsweisen Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegen:
„Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluss durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.“
Ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta beinhaltet zwangsläufig die Anwendung von Gewalt im Sinne dieser Vorschrift. Dies stellt gleichzeitig eine Aggression gegen einen souveränen Staat dar. Laut der Definition der Aggression nach der UN-Resolution 3314 (XXIX) ist die Aggression die Anwendung von Waffengewalt die gegen die Souveränität, die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit eines anderen Staates (…) gerichtet ist.
Artikel 52 WVK gilt nicht für den Vertragsschluss in seiner Gesamtheit, sondern nur für die Androhung oder Anwendung von Gewalt in Bezug auf einen Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses. Der Abschluss umfasst jeden Akt, der die Zustimmung eines Staates zum Ausdruck bringt, durch einen bestehenden Vertrag oder durch eine Bestimmung eines Vertrags gebunden zu sein, dessen Vertragspartei er nicht ist. Wenn während der Aggression oder solange die armenischen Hoheitsgebiete angegriffen werden, wird jeder Abschluss des Vertrags für nichtig erklärt.
Das aserbaidschanische Militär setzte bei seinem jüngsten Angriffskrieg Streitkräfte ein, um entlang der armenischen Grenzgebiete zu annektieren. Es ist wichtig anzumerken, dass die Aggression rechtlich solange fortdauert, bis die aserbaidschanischen Streitkräfte die souveränen Gebiete Armeniens verlassen haben. Diese haben aber noch Grenzgebiete in Gegharkunik, Jermuk und Syunik okkupiert Die aserbaidschanische Aggression dauert somit an.
Jedes Abkommen im Nachteil Armeniens wird daher im Rahmen der fortlaufenden Aggression Aserbaidschans für nichtig erklärt.