Satzung
Satzung für die
„Deutsch-Armenische Juristenvereinigung“ 11. März 2017, Frankfurt am Main
Abschnitt I
Name, Sitz, Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Armenische Juristenvereinigung“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Nürnberg. Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden. Der Verein kann Zweigbüros einrichten, die von einem Mitglied geleitet werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Vereinszwecke sind:
a) Förderung des rechtswissenschaftlichen Austausches über juristische Fragen zu Themen mit armenischem Bezug,
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen armenischen und deutschen Juristen,
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen armenischen und deutschen juristischen Fakultäten,
d) Kooperation mit armenischen juristischen Vereinigungen weltweit,
e) Förderung des Andenkens, sowie die juristische Ausarbeitung des Völkermordes an den Armeniern,
f) Förderung der rechtlichen Aufklärung und der friedlichen Lösung des Konflikts um Berg-Karabach (Republik Artsakh),
g) Förderung der Präsenz von Rechtsfragen mit armenischem Bezug auf nationaler und internationaler Ebene,
h) Förderung der Gründung und Aufrechterhaltung einer deutsch-armenischen juristischen Bibliothek,
i) Förderung der Gründung einer Stiftung für die Vergabe von Stipendien für wissenschaftliche Zwecke.
(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
a) Veranstaltungen von wissenschaftlichen Seminaren, Kolloquien und Vorträgen,
b) Veröffentlichung von wissenschaftlichem Material,
c) Vermittlung von juristischen Praktika,
d) Förderung des Juristenaustausches.
(3) Der Verein ist unabhängig. Dies schließt eine Mitgliedschaft in anderen Organisationen und
eine Kooperation mit anderen Organisationen nicht aus, soweit dies mit dem Vereinsziel
vereinbar ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand erhält aufgrund seiner Mitgliedschaft Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf dessen
Vermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abschnitt II
Mitgliedschaft, Allgemeine Rechte und Pflichten, Beiträge
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen sein, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder oder eine(n) Ehrenvorsitzende(n) ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei natürlichen Personen, durch Auflösung bei Personengemeinschaften und bei juristischen Personen.
(5) Ein Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(6) Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse zulässig. Ein entsprechender Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingereicht werden. Zur Ausschließung befugt ist der Vorstand, sofern der Ausschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
bei Beteiligung aller Vorstandsmitglieder erfolgt, ansonsten bei nächster Mitgliederversammlung, die mit einer Drei-Viertel Mehrheit über den Ausschlussantrag entscheidet. Vor der Entscheidung über den Ausschlussantrag ist das betroffene Mitglied
schriftlich oder mündlich zu hören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein kann ein Mitglied die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
(2) Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in die Vereinsakten. Über das Verfahren entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Desweiteren sind sie gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie gegenüber dem Vorstand jede Änderung ihrer Postanschrift und ihrer E-Mail-Adresse anzugeben.
(4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
§ 6 Beiträge
Über die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu wird vom Vorstand eine Beitragsordnung erlassen.
Abschnitt III
Die Organe des Vereins
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Fachgruppen einrichten, die sich der Verwirklichung der Vereinszwecke auf einem bestimmten rechtlichen Fachgebiet widmen. Die Arbeitsweise ist den Fachgruppen überlassen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie kommt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. Ihr gehören alle Mitglieder an.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Einrichtung von Fachgruppen,
c) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit im vergangenen
Geschäftsjahr (Geschäftsbericht),
d) Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
g) Änderung der Satzung,
h) Zweckänderung oder Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vor dem festgelegten Termin durch schriftliche Benachrichtigung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten; über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7) Juristische Personen sind verpflichtet, dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben, welche Person in der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederanwesend ist.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er führt die Geschäfte gemäß den Satzungsbestimmungen sowie zusätzlicher Weisungen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung und Vorlage eines Geschäftsberichts,
d) Aufnahme von Mitgliedern,
e) Repräsentation des Vereins.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, aktiv auf die Erreichung der Vereinszwecke hinzuwirken.
(3) Der Vorstand besteht aus:
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem Schatzmeister,
d) einem Protokollführer,
e) und mindestens einem Beisitzer.
(4) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
(5) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins kommissarisch fort.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat das Recht, Dritte mit der laufenden Geschäftsführung und der Erfüllung besonderer Aufgaben zu beauftragen. Auslagen können ersetzt werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für die restliche Amtszeit. Der so bestimmte Nachfolger bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlussfassung und Sitzungsleitung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen des Vorstandes werden durch die einfache Mehrheit getroffen.
(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Im Fall seiner Verhinderung wirder vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstandsbeschlüsse werden durch den Protokollführer oder ein anderes Vorstandsmitglied dokumentiert.
§ 11 Verwaltung des Vereinsvermögens
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet. Er führt über die Geldeingänge und die Geldausgänge Buch und legt darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(2) Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit darauf zu achten, dass der Verein nur soweit verpflichtet wird, dass die Schulden die Aktiva nicht übersteigen.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 12 Auflösung des Vereins, Bestellung der Liquidatoren, Vereinsvermögen
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss kann ohne vorherige Aussprache nicht gefasst werden.
(2) Für den Fall der Auflösung werden zwei Liquidatoren bestellt. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren können jederzeit durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an Hay FM e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde errichtet am 11.03.2017 – mit Nachtrag vom 22.04.2017
