Bericht: Zur Verwicklung ausländischer Söldner durch Aserbaidschan und die Türkei in den Krieg gegen das Volk von Artsakh (Bergkarabach)
Die ersten Fälle von ATK-Rekrutierung für Ausbildung und weitere Versetzung nach Aserbaidschan wurden bereits vor der Eskalation im Juli gemeldet, aber die Zahl solcher Fälle nahm nach der Eskalation an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Zeitraum vom 12. bis 15. Juli 2020 deutlich zu.
Fast alle Quellen, die sich mit der Frage der Einschreibung von FTFs in Aserbaidschan befassen, erwähnen, dass die Kämpfer für Geld rekrutiert werden. Es gibt auch andere Argumente, die sich auf die religiösen Fragen als Motiv für die Beteiligung der Terroristenkämpfer an dieser Aggression beziehen.
Der Bericht beinhaltet die folgenden Punkten:
I: Überblick
II: Berichte über die Übertragung von Ftfs von Syrien und Libyen nach Aserbaidschan
III: Prüfungen der Staatschefs, hochrangige Beamte, Nichtregierungsorganisationen
IV: Verschiedene Aspekte der Einstellung und Informationen über Abgeordnete Ftfs
V: Rechtliche Aspekte in Bezug auf Internationales Recht und Standards
VI: Schlussfolgerungen
Wir haben seit Beginn des Krieges mehrmals über die Teilnahme der Dschihadistenberichtet. Eine Liste der mutmaßlichen Personen wurde ebenfalls zur Verfügung gestellt.Unter diesen Organisationen, deren Mitglieder von der Türkei für die Republik Aserbaidschan rekrutiert wurden, taucht eine Organisation „Ahrar al-Sham“ auf, die seit 2014 in Deutschland als terroristische Organisation eingestuft ist.
Dementsprechend sind die Mitglieder dieser Or-ganisation auch nach deutschem Recht strafrechtlich zu verfolgen.Ein Kämpfer informierte „Reuters“, dass die Entsendung von Kämpfern nach Aserbaidschan mit Ankara koordiniert wird: „Ich wollte nicht gehen, aber ich habe kein Geld. Das Leben ist sehr hart und arm“10,sagte der Kämpfer, der in Syrien für Ahrar al-Sham gekämpft hatte, eine Gruppe, die die Tür-kei unterstützt hat.Die Ahrar al-Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten „Kata’ib Ahrar al-Sham“ („Brigaden der Freien von Großsyrien“) hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis „Al-Jabha al-Islamiya as-Suriya“ („Syrisch-Islamische Front“)acnhschlossen. Ahrar al-Sham ist eine islamisch-salafistisch bewaffnete Miliz, die gegen die syrische Regierung kämpft. Auch in Deutschland sind die Mitglieder dieser Organisation wegen ihrer Beteiligung bzw. Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nach § 129b StGB strafbar.11Während beiVölkerstraftateneine bestimmte Handlung vorliegen muss, reicht nach §§129a,b StGB die Gründung, Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Terrororganisation im Ausland für eine erfolgreiche Strafverfolgung.
Das Bestehen der Verbindung zwischen dem Mitglied und der Organisation reicht hier aus.Dementsprechend kann auch davon ausgegangen werden, dass unter den syrischen Söldnern auch Mitglieder der Terrororganisation, nämlich Dschihadisten, in den Konflikt verwickelt sind.Daraus folgt, dass die Antiterrormaßnahmen auch in der Republik Artsakh von der internatio-nalen Gemeinschaft ergriffen werden können.