Pressemitteilung 21.10.2020:

Strafanzeige beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe wegen Kriegsverbrechen gegen Personen im aktuellen Karabach-Krieg durch aserbaidschanische Soldaten

Die Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V. (DEARJV) hat am gestrigen Dienstag, den 20.10.2020 eine Strafanzeige beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wegen aserbaidschanischer Kriegsverbrechen gegen Personen im aktuellen Karabach-Krieg erstattet.

Am frühen Morgen des 27. September haben aserbaidschanische Streitkräfte einen breit angelegten Angriffskrieg auf die Republik Artsakh (Berg-Karabach) begonnen, welcher trotz zweifach verhandelten humanitären Waffenruhevereinbarungen massiv fortgesetzt wird. Inzwischen wurden diverse Handlungen festgestellt, die darauf schließen lassen, dass bei diesem aktiven Vorgehen der aserbaidschanischen Streitkräfte massive Kriegsverbrechen begangen wurden. Aufgrund dessen, wurden unterschiedliche Tathandlungen und Ereignisse von uns ausgewertet, analysiert und als solche, die unter anderem gegen Normen des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) verstoßen, eingestuft. Damit diese schrecklichen Taten nicht unbestraft bleiben und die Täter dafür zur Rechenschaft gezogen werden, haben wir uns als Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V., die sich in ihrer Satzung unter anderem die Förderung der rechtlichen Aufklärung des Konflikts um Berg-Karabach (Republik Artsakh) zum Ziel gesetzt hat, dazu entschieden, diese Ereignisse und Tathandlungen beim Generalbundesanwalt anzuzeigen.

Unserer Einschätzung nach handelt es sich bei den von uns in der Strafanzeige benannten Taten um Kriegsverbrechen gegen Personen in unterschiedlichen Konstellationen nach dem VStGB. So kursierte in den vergangenen Tagen beispielsweise Video- und Bildmaterial in den Sozialen Medien, welche die Bloßstellung armenischer Gefangener durch aserbaidschanische Soldaten zeigte. Darüber hinaus wurden die armenischen Soldaten, die in Gefangenschaft geraten sind, unmenschlich behandelt, schwerwiegend erniedrigt und sodann verbal und physisch gefoltert. In einem anderen Fall wurden zwei in Gefangenschaft geratene armenische Soldaten in barbarischer Art und Weise erniedrigt und auf Befehl hingerichtet. In anderen Fällen posierten aserbaidschanische Soldaten mit dem abgetrennten Kopf eines armenischen Soldaten oder mit armenischen Leichen, begannen Leichenschändungen an diesen und veröffentlichten dies auf unterschiedlichen Kanälen im Internet.

Des Weiteren sind noch diverse andere mögliche Kriegsverbrechen bekannt, wie beispielsweise der Einsatz von Streubomben, der Beschuss von Zivilisten und zivilen Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäusern, Versorgungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen, kulturellen Einrichtungen wie Theater, Kirchen, Straßen (Versorgungswegen), Brücken und ganzen Wohngebieten.

Gemäß des Universalitätsprinzips ist auch eine Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland möglich, sofern die Straftat im Ausland begangen wurde und der Täter sich nach der Tat in Deutschland aufhält. Weiterhin haben wir uns explizit gegen eine Überstellung der Täter in einem solchen Fall nach Aserbaidschan ausgesprochen, da die Strafverfolgung in Aserbaidschan nach unserer Auffassung nicht gewährleistet ist. Dies wurde bereits im Fall des aserbaidschanischen Leutnant Ramil Safarov bestätigt, der 2004 bei einem NATO-Lehrgang in Ungarn einen armenischen Teilnehmer des Lehrgangs im Schlaf mit einem Beil den Kopf abgetrennt hatte. Nach seiner Überstellung nach Aserbaidschan wurde er freigesprochen und auf allen Ebenen im Land als Held gefeiert. Diesen Umstand merkte auch der EGMR (Makuchyan, Minasyan v. Ungarn, Aserbaidschan, N. 17247/13, Urteil v. 26. Mai 2020, § 164, 172) in einem Urteil im Frühjahr diesen Jahrs an und bezweifelt die Verurteilung aserbaidschanischer Täter im Rahmen von begangenen Taten gegenüber Armeniern.