-𝐴𝑛𝑔𝑒𝑙𝑎 𝑇𝑜𝑣𝑚𝑎𝑠𝑦𝑎𝑛-

Die Prüfung der Strafbarkeit erfolgt im deutschen Recht zweistufig. Zunächst wird das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes geprüft und anschließend die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen bilden der Tatbestand und die Rechtswidrigkeit zusammen den Unrechtstatbestand. Dieser ist zwingend vor der Schuld zu prüfen.

Im objektiven Tatbestand wird zunächst geprüft, ob alle in der Norm geregelten Tatbestandsmerkmale erfüllt wurden. Anschließend wird im subjektiven Tatbestand das Bewusstsein des Täters während der Tat bzw. die Einstellung gegenüber seiner Handlung, also seine innere Haltung, erörtert.

Im Anschluss hieran folgt in der Rechtswidrigkeit die Frage nach Rechtfertigungsgründen für die Tat. Der wohl bekannteste Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr.

Schließlich prüft man in der Schuld die individuelle Vorwerfbarkeit der strafbedrohten Tat.

Im armenischen Recht wird der Aufbau vierstufig geprüft. Zuerst fragt man nach dem Objekt, dann nach der Objektiven Seite gefolgt vom Subjekt und der subjektiven Seite.

Unter dem Objekt versteht man die verletzte Strafnorm hier wird ausschließlich dargestellt gegen welches strafrechtlich normierte Verbot der Täter verstoßen hat. Anschließend wird in der Prüfung der objektiven Seite erläutert, durch welche Handlung der Verstoß begangen wurde.

Die darauffolgende Prüfung bzgl. des Subjekts umfasst die Schuldfähigkeit, also die Selbstbestimmung, die erforderlich ist, um persönliche Verantwortung zu übernehmen. Schließlich wird in der Subjektiven Seite die innere Haltung des Täters erörtert.

Im Aufbau der Strafbarkeit im armenischen Recht scheint die Prüfung der Rechtswidrigkeit zu fehlen. Hierfür werden im Strafgesetzbuch keine Rechtfertigungstatbestände wie im deutschen Recht geregelt. Stattdessen beinhalten die entsprechenden Normen strafmildernde und strafschärfende Umstände, wie auch im deutschen Strafrecht. Im armenischen umfassen diese strafmildernden Umstände jedoch auch die von uns so verstandenen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und Notstand.