FAQ über die juristischen Tätigkeiten der ausländischen Jurist:innen in Deutschland
Da wir als Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V. in der Vergangenheit häufig bezüglich spezifischer Fragen kontaktiert wurden, die eine große inhaltliche Schnittmenge aufwiesen, haben wir entschieden, die häufigsten an uns gerichteten Fragen in einem kurzen Q&A in Form einer FAQ-Liste aufzubereiten. Sollten diese Ihr Anliegen nicht abdecken oder sollten Sie eine spezifischere Frage an unsere Vereinigung richten wollen, nehmen Sie bitte per E-Mail unter [email protected] Kontakt zu uns auf.
- Ich habe in Armenien bzw. in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union Rechtswissenschaften studiert und einen entsprechenden akademischen Abschluss erworben. Ist es möglich, in Deutschland als Rechtsanwältin bzw. als Rechtsanwalt zu arbeiten?
Nein. Als Rechtsanwältin bzw. als Rechtsanwalt können Sie sich nur niederlassen und praktizieren, wenn Sie über 2 juristische Staatsexamen verfügen. Voraussetzung um diese Prüfung anzutreten, ist ein überwiegend an einer Universität in Deutschland absolviertes Studium der Rechtswissenschaften. Dennoch unterscheiden sich die Zulassungsvoraussetzungen in den einzelnen Bundesländern. Hier finden Sie beispielsweise die Voraussetzungen für die Erste juristische Prüfung des Landes Berlin: https://www.rewi.hu-berlin.de/de/sp/2015/ejp/vor
- Ist es möglich, auch ohne in Deutschland erworbene juristische Staatsexamina als Juristin bzw. als Jurist in einem Anstellungsverhältnis arbeiten zu können?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Die Möglichkeiten hierzu sind vielfältig und reichen von der Tätigkeit in der Rechtsabteilung eines Unternehmens bis hin zur wissenschaftlichen (Lehr-)Tätigkeit an einer (Fach-)Hochschule. Ein Universitätsabschluss im Bereich Rechtswissenschaft, Kenntnisse des deutschen Rechtsgebietes in dem Sie gedenken zu arbeiten sowie Deutschkenntnisse der Stufe B2 sind aus unserer Sicht dafür förderlich und zielführend. Außerdem kann man nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG als Rechtsdienstleister im Ausländischen Recht in Deutschland erbringen, siehe z.B. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main: (https://www.rak-ffm.de/zulassung/aufnahme-auslaendischer-anwaelte/).
- Ich habe in Armenien bzw. in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union einen Bachelor- und/oder Masterabschluss in Rechtswissenschaften erworben. Werden diese in Deutschland anerkannt und was muss ich unternehmen, damit diese anerkannt werden?
Diesbezüglich verfügen wir nur über wenige Erfahrungswerte und können dazu nur wenige Auskünfte geben. In Deutschland obliegt die Hoheit über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen den Bildungsministerien der jeweiligen Bundesländer, sodass eine einheitliche Auskunft nur schwer möglich ist, insbesondere, wenn es sich um einen Bildungsabschluss handelt, der in einem Staat außerhalb der Europäischen Union erworben wurde. Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld eine beglaubigte Übersetzung durch einen dazu autorisierten Übersetzungsdienst anfertigen zulassen. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse finden Sie unter anderem bei der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/anerkennung-abschluss), beim Online-Portal „Anerkennung in Deutschland“ (http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/) mit dem Online-Tool „Anerkennungs-Finder“ (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/de/interest/finder/profession), bei welchem Ihnen der Weg zur richtigen Anerkennungsstelle aufgezeigt wird und Informationen auf Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch und Arabisch sowie Ukrainisch bereitstellt. Mit der „Beratungssuche“ (https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratungssuche.php#) lassen sich mit wenigen Klicks die individuell passenden Beratungsangebote herausfiltern. Über das Portal ist auch der „Antragsservice Anerkennung“ erreichbar, über den für eine zunehmende Zahl an Berufen ein Antrag auf Anerkennung direkt bei der zuständigen Stelle elektronisch gestellt werden kann.
- Kann mich die DEARJV bei der Jobsuche, Beratung und/oder Arbeitsvermittlung sowie der Beantragung eines Visums unterstützen?
Nein, diese Art der Unterstützung zählt nicht in den Aufgabenbereich der DEARJV und ist auch gemäß unserer Vereinssatzung kein erklärtes Ziel der Vereinigung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dies als Verein nicht leisten wollen und können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unsere Vereinsmitglieder als Privatpersonen nicht gewollt sind zu helfen und zu unterstützen. Haben Sie jedoch auch Verständnis dafür, dass alle unsere Mitglieder ehrenamtlich im Verein tätig sind und ihr Hauptaugenmerk nicht ausschließlich auf die Unterstützung von Einzelpersonen richten können. Gerne möchten wir an dieser Stelle auf die in Punkt 3 genannten offiziellen Websiten der Bundesbehörden verweisen.
- Ich stehe vor einem Problem, zudem ich rechtlichen Rat und/oder Beistand benötige. Wäre es möglich, dass ich den entsprechenden Sachverhalt der DEARJV schildere und eine unverbindliche Ersteinschätzung diesbezüglich erhalte?
Nein. Dies Rechtsberatung ist ebenso wenig Teil des Aufgabenspektrums der DEARJV wie die Vermittlung und Beratung zu Arbeitsstellen in Deutschland. Ferner sei darauf verwiesen, dass eine Rechtsberatung keine Dienstleistung ist, die nebenbei erfolgen sollte. Sie sollten einer niedergelassenen Rechtsanwältin bzw. einem niedergelassenem Rechtsanwalt Ihre Problematik ausführlich darlegen und auch Hintergründe des Sachverhaltes besprechen. Nur so wird es möglich sein, gemeinsam die für Sie bestmögliche Beratung zu erhalten und Strategie zu entwickeln. Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak) können Sie entsprechend Ihres Wohnortes und anhand weiterer Kriterien (bspw. auch Fremdsprachenkenntnissen) entsprechende Kontaktdaten finden.