Ergänzung zur Strafanzeige beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe wegen Kriegsverbrechen im aktuellen Karabach-Krieg durch aserbaidschanische Soldaten um die Punkte Verbrechen gegen Personen nach dem VStGB
Pressemitteilung: 06.11.2020
Die Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V. (DEARJV) hat am 20.10.2020 und 28.10.2020 Strafanzeigen beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wegen aserbaidschanischer Kriegsverbrechen im aktuellen Karabach-Krieg erstattet und diese am heutigen Freitag, den 06.11.2020 um weitere Punkte ergänzt.
Am frühen Morgen des 27. September haben aserbaidschanische Streitkräfte einen breit angelegten Angriffskrieg auf die Republik Artsakh (Berg-Karabach) begonnen, welcher trotz nun dreifach verhandelten humanitären Waffenruhevereinbarungen massiv fortgesetzt wird. Die in der ersten Strafanzeige unsererseits angebrachten Kriegsverbrechen durch die aserbaidschanischen Streitkräfte wurden seit dem fortgesetzt. Da wir den gesamten Prozess beobachten und auch aufarbeitend begleiten, haben wir nach Erstattung der ersten Strafanzeige weitere prozesserhebliche Tathandlungen festgestellt, woraufhin wir die erste Strafanzeige ergänzt haben. Aufgrund dessen wurden unterschiedliche Tathandlungen und Ereignisse von uns ausgewertet, analysiert und als solche, die unter anderem gegen Normen des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) verstoßen, eingestuft. Damit diese schrecklichen Taten nicht unbestraft bleiben und die Täter dafür zur Rechenschaft gezogen werden, haben wir uns als Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V., die sich in ihrer Satzung unter anderem die Förderung der rechtlichen Aufklärung des Konflikts um Berg-Karabach (Republik Artsakh) zum Ziel gesetzt hat, dazu entschieden, diese Ereignisse und Tathandlungen beim Generalbundesanwalt anzuzeigen.
Mithin wurde die Strafanzeige vom 20.10.20 und 28.10.20 um die Punkte des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung von mehreren armenischen Soldaten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, die mutmaßlich als Kriegsgefangene getötet wurden.
Darüber hinaus ist unserer Einschätzung nach auch der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB erfüllt, da in den uns vorliegenden Beweismitteln armenische Kriegsgefangene gefoltert und zu öffentlichen Aussagen und gestellten Interviews gedrängt werden. Im Rahmen dieses Straftatbestands liegt nun weitergehendes Beweismaterial vor, wodurch der in unserer Strafanzeige vom 28.10.20 angeführte Straftatbestand der Folter umfangreicher dokumentiert und nachvollzogen werden kann.
Schließlich erging auch die Strafanzeige hinsichtlich des unmenschlichen Umgangs mit getöteten armenischen Kriegsgefangenen in mehreren Fällen.
An dieser Stelle möchten wir betonen, dass wir aus ermittlungstaktischen Gründen keine weitergehenden Details oder Informationen veröffentlichen können.