Die Meinungsfreiheit
Nara Samsonyan
Ein Beitrag zum Tag des Grundgesetzes
Die Meinungsfreiheit in Deutschland wird in Art. 5 I 1 1. Fall GG gewährleistet. Ob es sich im konkreten Fall um eine Meinung handelt, wird durch Auslegung ermittelt. Dabei sagt das Bundesverfassungsgericht, dass „die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, hinter den Ehrschutz zurücktritt“. Somit wird die Meinungsfreiheit nicht grenzenlos gewährleistet. Hinsichtlich beleidigender Äußerungen ist allerdings festzuhalten, dass diese nicht schon bei Vorliegen den Tatbestand der Beleidigung gem. §185 StGB erfüllen, sondern mit der Äußerung unter Umständen berechtigte Interessen iSv §193 StGB verfolgt werden können.
In der Republik Armenien galt die Samtene Revolution von 2018 lange Zeit als Hoffnungsträger für einige rechtliche Änderungen im Lande, darunter auch im Bereich der Meinungsfreiheit. Im März 2022 fand eine von Alen Simonyan initiierte Gesetzesänderung statt, in welcher die Nationalversammlung die Höchststrafe für Beleidigungen und Verleumdungen auf 6. Millionen Armenische Dram ansetzte. (12376,36 € ).
Dieses Gesetz wird unter einigen Gesichtspunkten kritisiert. Armen Mkrtchyan, Mitglied des Nationalen Ausschusses für Fernsehen und Radio, bemängelt, dass es kein Gremium gebe, dass festlege, wo die Grenze zwischen Beleidigung und Kritik verlaufe. Es bestehe unter Umständen auch die Gefahr, dass öffentliche Personen, wie Politiker, selbst objektive Kritik als Beleidigung wahrnehmen könnten, was laut Jeanne Cavelier ein großer Schritt zurück für die Meinungsfreiheit im Lande bedeuten würde.
Jetzt bleibt es nur abzuwarten, wie dieses Gesetz in Zukunft angewendet wird und ob die Meinungsfreiheit, die ursprünglich als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat fungiert und vor allem auch ein Gegengewicht zu den Behörden schaffen soll, der Republik erhalten bleibt.