Aserbaidschan setzt die Blockade des Lachin-Korridors fort. Die staatlich koordinierte Maßnahme soll die einzige verbliebene Versorgungsroute für einen Großteil der Lebensmittel, medizinischen Versorgung und Transportmittel sowie anderer lebenswichtiger Güter von Armenien in die Republik Arzach verhindern und die Bewegungsfreiheit der Menschen einschränken.

Darüber hinaus hat das aserbaidschanische Regime eine der wichtigsten Erdgasquellen für die Zivilbevölkerung Arzachs abgeschaltet und hierdurch 120 Tausend Menschen, darunter 30 Tausend Kinder von der erforderlichen Heizungsversorgung abgeschnitten.

Das Vorgehen Aserbaidschans begründet erneut eine humanitäre Katastrophe: Grundlegende Menschen- und Freiheitsrechte werden verletzt und die Sicherheit der Armenier in der Republik Arzach – nicht zuletzt aufgrund der Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes – unmittelbar gefährdet.

Das Vorgehen Aserbaidschans ist ein weiterer Beweis für die omnipräsente und grenzenlose Armenophobie des totalitären Aliyev-Regimes, das alle Merkmale einer Diktatur erfüllt.

Sie fügt sich nahtlos in eine Politik fortwährender Völkermord|gelüste ein und zeugt wiederholt von einer beispiellosen Menschenverachtung.

Die Blockade stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Prinzipien des humanitären Völkerrechts dar.

Nach Art. 2 der UN-Völkermordkonvention vom 9. Dezember 1948 begründet u.a. eine der folgenden Taten einen Völkermord, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

■Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe (Buchstabe b)

■vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Buchstabe c).

Nach § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) begeht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wer

●in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Nr. 2),

●einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt (Nr. 9) und

●eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt (Nr. 10).

Die regelmäßigen Waffenstillstandsverletzungen aserbaidschanischer Militärs in der Arzach-Kontaktlinie und Provokationen begründen eine unmittelbare Existenzgefährdung der Armenier sowohl in der Republik Arzach als auch der Republik Armenien.

Durch die Schließung des Lachin-Korridors verstößt Aserbaidschan unmittelbar gegen die Bestimmungen der trilateralen Erklärung vom 9. November 2020, wonach der Lachin-Korridor unter der Kontrolle des russischen Friedenskontingents in Arzach steht und die Republik Aserbaidschan die Bewegungssicherheit der Bürger sowie Transport und Fracht durch den Lachin-Korridor garantiert.

Wir fordern die Deutsche Regierung nachdrücklich auf, jedes ihr zur Verfügung stehende diplomatische Instrument zu nutzen, um diese von Aserbaidschan herbeigeführte humanitäre Krise zu beenden, Präsident Aliyev durch die OSZE-Minsk-Gruppe und andere multilaterale Friedensprozesse wieder an den Verhandlungstisch zu bringen und dafür zu sorgen, dass die Bürger der Republik Arzach in diese Diskussionen einbezogen werden.