Pressemitteilung: 20.11.2020

Am 27. September 2020 haben aserbaidschanische Streitkräfte mit Unterstützung der Türkei die Republik Artsakh (Berg-Karabach) angegriffen und einen sechswöchigen Angriffskrieg gegen die Republik Artsakh geführt. Ziele der völkerrechtswidrigen Angriffe waren sowohl Militärobjekte wie auch die Zivilbevölkerung.

Seit Beginn des Artsakh Krieges beobachtet die Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V. mit großer Besorgnis die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Artsakh, weist in diesem Rahmen auf Brüche des internationalen Rechts hin und fordert internationale Organisationen zur aktiven Partizipation auf, um weiteren Verbrechen vorzubeugen.

Begründet durch unsere Satzung als gemeinnütziger Verein sehen wir es als eine unserer wichtigsten Aufgaben, vor drohenden und somit noch abwendbaren Verbrechen, sozialen Problemen und humanitären Katastrophen zu warnen und darauf hinzuweisen.

Ferner handelte es sich bei dem Krieg um Artsakh um einen mehr als nur ungleichen Kampf. Der Armee von Artsakh stand die Armee Aserbaidschans, unterstützt von Söldnern aus der Türkei, Syrien, Afghanistan und Pakistan gegenüber. Zudem bedienten sich die aserbaidschanischen Streitkräfte verbotener Streubomben, Phosphorbomben[1] und moderner Drohnen, bereitgestellt durch die Türkei, die Ukraine sowie durch Israel.[2]

Die genauen Todeszahlen auf Seiten der Verteidigungsarmee Artsakhs sind bisher unklar. Tausende Soldaten wurden schwer verletzt.

Die Kriegsverletzten sind mit Behinderten gleichzustellen. Eine Behinderung ist   gem. Art. 1 S. 2 UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) eine langfristige körperliche, seelische und Sinnesbeeinträchtigung, welche die betroffene Person in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindert.

Infolge des rechtswidrigen Einsatzes verschiedenere international verbotener Waffen muss die Verteidigungsarmee Artsakhs mit mehr Tausenden Verletzten oder körperlich Behinderten rechnen. Hinzu kommt, dass sich Armenien als Vertreter der Republik Artsakh und die Republik Aserbaidschan im Rahmen der Erklärung vom 9. November 2020 unter anderem auf den Austausch von Kriegsgefangen einigten. Somit ist auf der armenischen Seite mit einer Erhöhung der Zahl der körperlich Eingeschränkten zur rechnen, zumal Folterungen und Misshandlungen von armenischen Kriegsgefangenen mittlerweile mehrfach von unabhängigen Organisationen nachgewiesen worden sind.

Behinderte haben im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention nicht nur einen rechtlichen Anspruch auf zugängliche medizinische Behandlung, sondern können sie auch ihre Rechte aus Artikel 3 in mehr als 182 Staaten, welche die UN-Behindertenrechtskonvention akkreditiert haben, geltend machen. Demnach haben die Mitgliedsstaaten für vollwertige Teilnahme von Behinderten am gesellschaftlichen Leben ohne jegliche Zugangshindernisse zu sorgen. Eine vollwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst auch die Chancengleichheit Betroffener bei der Bildung oder bei der Berufsausübung.

Zudem ist zu beachten, dass sowohl in der oben erwähnten Konvention als auch im Völkergewohnheitsrecht eine Verankerung des Anspruches auf das Existenzminimum für Menschen mit einer Behinderung vorgenommen wurde.

Im Laufe von Kriegshandlungen haben die aserbaidschanischen Streitkräfte systematisch Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten und Straßen auf dem gesamten Gebiet der Republik Artsakh und in weiteren Grenzprovinzen der Republik Armenien bombardiert. Erhebliche infrastrukturelle Beeinträchtigungen sind daraus hervorgegangen.

In diesem Kontext stehen die völkerrechtlich verankerten Verpflichtungen zur Fürsorge für Behinderte unmittelbar zur Diskussion. Es ist fraglich, inwieweit Behinderte aufgrund massiver Zerstörungen medizinisch behandelt und effektiv operiert werden; wie sie sich möglichst barrierefrei auf zerstörten Straßen fortbewegen können und wie insbesondere betroffene Kinder und Jugendliche ihrer Schulpflicht nachkommen können, zumal viele Bildungseinrichtungen ebenfalls Zielscheibe der aserbaidschanischen Streitkräfte waren.

Artikel 11 UN-BRK verpflichtet die EU sowie weitere Mitgliedsstaaten der Behindertenrechtskonvention, in Gefahrensituationen einschließlich bewaffneten Konflikten, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Zudem hebt Artikel 32 die Bedeutsamkeit der internationalen Zusammenarbeit zum Zwecke der Unterstützung einzelstaatlicher Anstrengungen für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens hervor. Unter anderem können Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglich ist. Sie sollte den Aufbau von Kapazitäten unter anderem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken; die Forschungszusammenarbeit und Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen unterstützen.

Die Republik Armenien und die Republik Artsakh stehen nun trotz einer globalen Pandemie vor einer weiteren Krise. Durch den kriegstreibenden Nachbarn sind Tausende junge Männer ermordet worden, wodurch die Wirtschaftskraft beider Staaten zusätzlich geschwächt wurde.

Nun steht das älteste christliche Land der Welt vor der erheblichen Herausforderung, Tausende Flüchtlinge[3] – und Kriegsverletzte – aus Artsakh unterzubringen, finanziell und medizinisch zu versorgen sowie im Sinne des Völkergewohnheitsrechts für ihre Gleichberechtigung mit anderen Einwohnern zu sorgen.

Aus diesem Grund ist die Unterstützung der Republik Armenien und der Republik Artsakh durch die an der UN-Behindertenrechtskonvention beteiligten Staaten im Rahmen von finanziellen, medizinischen und technologischen Zuwendungen für die Umsetzung eben dieser Konvention essentiell, um eine umfassende Grundversorgung der behinderten Personen zu gewährleisten und zu fördern.

Mithin appellieren wir an Sie, sich für die zahllosen verletzten, verwundeten, behinderten und hilflosen Menschen in Armenien einzusetzen, um der bereits begonnenen humanitären Katastrophe – insbesondere im Lichte der aktuellen katastrophalen Pandemiesituation vor Ort und des drohenden Winters – doch noch Einhalt zu gebieten.


[1]Siehe Aserbaidschanischer Phosphorbombeneinsatz – Appell an die NGOs und die Politik, 1. November 2020, https://dearjv.de/onewebmedia/Appell%20Phosphoreinsatz.pdf.  

[2]Siehe die laufenden Berichte der Deutsch-Armenischen Juristenvereinigung e.V. unter: www.dearjv.de.

[3]Siehe Appell an Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) v. 18. November 2020 der Deutsch-Armenischen Juristenvereinigung e.V. unter: https://dearjv.de/onewebmedia/Appel_Gefl%C3%BCchteten_dearjv.pdf.