RA Christian, Khachatur Mkhitaryan

Im Juni 2018 schloss der deutsche Rüstungskonzern Rheinmetall AG eine Absichtserklärung mit der Republik Aserbaidschan. Im Rahmen der Rüstungsmesse Eurosatory in Paris unterzeichneten der Direktor der Tochtergesellschaft Rheinmetall-International Holding AG, John Taylor, und Aserbaidschans Rüstungsminister Yavar Jamalov eine Erklärung über eine künftige „bilaterale Kooperation”.

Der Deal ist insoweit von hoher völkerrechtlicher Brisanz, als dass auf Grundlage des Beschlusses der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 28.02.1992 gegen die Republik Aserbaidschan ein Waffenembargo verhängt wurde, welches bis heute in Kraft ist. Aufgrund des Waffenembargos bestehen nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Dual-Use-Verordnung (Nr.428/2009) vom 5. Mai 2009 Beschränkungen für die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und militärischer Endverwendung nach Aserbaidschan.

Unabhängig vom bestehenden Waffenembargo bedarf die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-Verordnung i.V.m. Anhang I der behördlichen Genehmigung.

Auf nationaler Ebene exisitert eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Waffen, die zur Kriegsführung bestimmt sind, vgl. §§ 4 und 4a Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG). Für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial besteht ferner eine Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Erfasst sind u.a. Ausfuhrbeschränkungen für Bomben, Raketen, Luftfahrzeuge, Panzer, Waffensysteme und militärische Software.

Die Defence-Sparte der Rheinmetall Group gehört zu den führenden Anbietern von gepanzerten Fahrzeugen, Waffen und Munition und hat sich insbesondere auf den Gebieten der Flugabwehr, der Luftwaffe und den Bereich der äußeren und inneren Sicherheit etabliert.

Die Rheinmetall AG war in der Vergangenheit mehrmals öffentlich in Kritik geraten, als der Konzern eine Vereinbarung mit dem türkischen Unternehmen BMC über die umstrittene Aufrüstung türkischer Leopard-2-Panzer getroffen hatte.

In der Vergangenheit wollte das Bundesaußenministerium zu Einzelfallanfragen bezüglich deutscher Rüstungsexporte nach Aserbaidschan aus rechtlichen und sicherheitspolitischen Gründen keine Auskunft geben. Im Februar 2018 gab sie jedoch bekannt, dass Deutschland zwischen den Jahren 1999 und 2017 Rüstungsexporte nach Aserbaidschan in Höhe von mindestens 4,7 Millionen Euro genehmigt hat. Das Ministerium wies gleichzeitig darauf hin, dass aufgrund des OSZE-Waffenembargos nur in Ausnahmefällen Genehmigungen für die Ausfuhr von gelisteten Gütern nach Aserbaidschan erteilt wurden, und zwar nur für solche, die nicht für eine militärische Verwendung im Bergkarabach-Konflikt geeignet sind.

Bundeskanzlerin Merkel erklärte bei ihrem Besuch in Armenien im August, dass Deutschland eine größere Rolle bei der friedlichen Beilegung des Bergkarabach-Konflikts einnehmen wolle.

In diesem Zusammenhang sollte es im Interesse der Bundesregierung sein, die Kooperation zwischen Rheinmetall und Aserbaidschan zugunsten der Einhaltung von völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Prävention des Wiederausbruchs des Bergkarabach-Kriegs und damit zusammenhängenden Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen von völkerrechtskonformen Rahmenbedingungen abhängig zu machen oder gegebenenfalls zu unterbinden.

Unter Hinweis auf den OSZE-Verhaltenskodex zu politisch militärischen Aspekten der Sicherheit (1994), das Lissabonner Dokument 1996 und den Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen (1997) ist Rüstungskontrolle als Instrument zur Schaffung von Frieden und zur Achtung von Menschenrechten essentieller Bestandteil des umfassenden und kooperativen Sicherheitskonzepts der OSZE. Deutschlands Bekenntnis zur vollständigen Umsetzung von Rüstungskontrollvereinbarungen ist dabei von zentraler Bedeutung.

Es bleibt zu hoffen, dass die Rüstungsaufsichtsbehörden der Bundesregierung, der Bundessicherheitsrat (BSR) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Folge leisten und den Weg einer restriktiven und verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik einschlagen.

Zur Prävention von illegalen Waffengeschäften und eines gefährlichen Rüstungswettlaufs in der Kaukasus-Region ist die Bindung der Rheinmetall AG und ihrer Rüstungslobbyisten an nationale Rüstungskontrollbestimmungen und Völkerrechtsstandards unerlässlich und sollte gegebenenfalls mit Sanktionsmaßnahmen geahndet werden.