(K)ein ehrbarer Kaufmann am Flughafen in Lachin?
Bericht über
Die Deutsche Flugsicherung GmbH, Azerbaijan Airlines und den Deutschen Public Governance Kodex
(K)ein ehrbarer Kaufmann am Flughafen in Lachin?
Nach der Vertreibung von über 100.000 Armenierinnen und Armeniern aus Berg-Karabach im Herbst 2023 durch Aserbaidschan, wurden schnellstmögliche Kooperationspartner gesucht, die dabei helfen sollten, die Infrastruktur an den Rest des Landes anzuschließen. Ihren Partner für die Modernisierung des Flughafens in Lachin fand die Azerbaijan Airlines in der DFS Aviation Service GmbH; einer 100%igen Tochtergesellschaft der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die alleinige Gesellschafterin an der DFS ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Somit gilt für diese privatwirtschaftliche Unternehmung die Anwendung des Deutschen Public Corporate Governance Kodex.
Ein Regelwerk mit Vorgaben zur guten Unternehmensführung. Dort heißt es, dass Unternehmen mit Bundesbeteiligung nicht nur gesetzeskonform agieren, sondern auch ethisch fundiert und dem Leitbild des „ehrbaren“ Kaufmanns zu entsprechen haben; sich also auch ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung bewusst sein müssen. Die Zwangsvertreibung der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach wurde mit der Entschließung des Europäischen Parliaments vom 04.10.2023 (2023/2879(RSP)) als ethnische Säuberung eingestuft, was des völkerstrafrechtlichen Delikts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch entspricht. Auch wenn das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hier nicht einschlägig ist, findet bei dieser Geschäftsbeziehung das Leitbild des „Ehrbaren Kaufmanns“ keine Anwendung. Denn bei Kooperationen mit Geschäftspartnern, die offensichtliche Verstöße gegen das Völkerrecht begehen oder diese hinnehmen, kann nicht von einer gesamtgesellschaftlichen Sorgfalt durch das eigene wirtschaftliche Handeln ausgegangen werden. Ferner kann und darf ein solches auch nicht als ehrbar gelten.
Die DFS hätte bereits im letzten Jahr die Kooperation ihrer Tochtergesellschaft mit Azerbaijan Airlines sorgfältig prüfen bzw. mit sofortiger Wirkung aufkündigen müssen. Gleiches gilt für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Nähere Informationen sind in diesem Bericht zu finden.