EGMR: SARGSYAN v. AZERBAIDJAN (Application no. 40167/06) v. 16. Juni 2015
Bekanntlich betrifft der in der Region Berg-Karabach seit dem 27. September 2020 herrschende Krieg einen jahrzehntelangen Konflikt zwischen Armenien, Artsakh und Aserbaidschan. Immer wieder gab es militärische Auseinandersetzungen; zuletzt zwischen dem 2. und 5. April 2016. Doch auch auf juristischer Ebene gab es Streitigkeiten zwischen den Parteien. Mit diesem Beitrag sollen zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Juni 2016 dargestellt werden, die sich in einem Fall gegen Armenien (Application no. 13216/05) und im anderen Fall gegen Aserbaidschan (Application no. 40167/06) richteten.
I. SARGSYAN v. ASERBAIDSCHAN (Application no. 40167/06)
Der Antragsteller im Verfahren SARGSYAN v. ASERBAIDSCHAN, dessen Erben das Verfahren nach seinem Tode im Jahr 2009 für ihn weiterführten, war armenischer Herkunft und lebte im Dorf Gulistan im aserbaidschanischen Bezirk Shahumyan (offiziell der Teil Berg-Karabachs – Nagorno-Karabach Autonom Oblast – NKAO). Der Bezirk Shahumyan grenzte an der Region Berg-Karabach an; es wurde später in den aserbaidschanischen Bezirk Goranboy eingegliedert. Im April und Mai 1991 führten Spezialeinheiten des sowjetischen Aserbaidschans gemeinsam mit internen Streitkräften der UdSSR eine militärische Operation durch, deren offizielles Ziel es war, armenische Militanten in der Region zu entwaffnen. Unter diesem Vorwand vertrieben die Regierungstruppen die armenische Bevölkerung aus dem Gebiet und zwangen sie so, ihre Häuser zu verlassen und nach Berg-Karabach oder Armenien zu fliehen. Dabei setzten sie auch Gewalt gegen die Bevölkerung ein; auch Verhaftungen sich weigernder Armenier erfolgten. Als sich der Konflikt im Jahre 1992 zu einem Krieg aufstaute, griffen aserbaidschanische Truppen gezielt den Bezirk Shahumyan an.
Der Antragsteller besaß im Dorf Gulistan ein Haus sowie Nebengebäude. Dort verbrachte er sein gesamtes Leben, bis er im Jahre 1992 mit seiner Familie von dort flüchten musste.
Er sieht im Handeln Aserbaidschans eine Verletzung seiner Rechte aus dem Eigentum; konkret mein er, es läge eine Verletzung des Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Protokoll 1 zur EMRK) vor, da er nicht mehr zu seinem Haus zurückkehren könne. Er begehrte daher mit seinem Antrag daher die Wiederherstellung seines Eigentums, insbesondere das Recht, zu seinem Grundstück zurückkehren zu dürfen. Darüber hinaus begehrte Schadensersatz für Vermögens- und Nichtvermögensschäden.
Aserbaidschan ist der Ansicht, es habe an dem Dorf Gulistan eine effective control durch Armenien vorgelegen; das Dorf sei durch die Republik Armenien besetzt gewesen, weshalb Aserbaidschan keine Hoheitsgewalt mehr über dieses Dorf verfügt habe. Aserbaidschan ist der Ansicht, es sei hierwegen nicht mehr an Art. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebunden gewesen. Darüber hinaus sei es auch faktisch nicht umsetzbar gewesen, dem Antragsteller den Zugang zu seinem Haus zu gewähren. Daher könne keine Verletzung des Art. 1Protokoll 1 zur EMRK vorgelegen haben. Ferner sei der Antragsteller zunächst nach Art. 35 Abs. 1 EMRK verpflichtet gewesen, den innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Da er dies – unstreitig – nicht getan habe, sei der Antrag zwingend als unzulässig abzuweisen.
Das Gericht stellte mit seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 fest, dass der Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 1Protokoll 1 zur EMRK, Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK verletzt war. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2017 verurteilte der EGMR den Staat Aserbaidschan zur Zahlung von insgesamt EUR 35.000,00 an die Erben des Antragstellers.
Der Antrag war zulässig. Er verstieß insbesondere nicht gegen das Gebot der innerstaatlichen Rechtswegserschöpfung. Grundsätzlich sind die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, bevor ein Antrag beim EGMR erhoben wird; andernfalls ist der Antrag unzulässig, Art. 35 Abs. 1 der EMRK. Dass der Antragsteller die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im vorliegenden Verfahren aber nicht ausgeschöpft hat, ist ausnahmsweise unschädlich. Das in Art. 35 Abs. 1 EMRK enthaltene Gebot ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Berg-Karabach Konflikts auszulegen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Appl. no 40167/06, Rn. 117). In einer Situation wie der vorliegenden, in der es praktisch nicht möglich ist, ein innerstaatliches Verfahren zu führen, ist der Antrag auch ohne Beschreitung des innerstaatlichen Rechtsweges zulässig.
Der Antrag war auch begründet.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass Aserbaidschan Hoheitsgewalt im Sinne des Art. 1 EMRK über das Dorf ausübte. Aus völkerrechtlicher Sicht ist der Begriff der Hoheitsgewalt grundsätzlich so auszulegen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates in erster Linie territorial zu bestimmen ist und sich die Hoheitsgewalt über das gesamte territoriale Hoheitsgebiet erstreckt (vgl. EGMR, Ilaşcu and Others v. Moldova and Russia, Entscheidung vom 8. Juli 2004, Appl. no. 48787/99, Rn. 312). Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Staat in einem Teil seines Territoriums an der Ausübung seiner Autorität gehindert wird, wenn beispielsweise ein anderer Staat militärisch das Gebiet besetzt und das betreffende Gebiet faktisch kontrolliert, eine sogenannte effective control ausübt (EGMR, Ilaşcu and Others, a.a.O.). Eine solche effective control seitens der Republik Armenien hat das Gericht aber in dem Dorf Gulistan nicht festgestellt (EGMR, Sargsyan v. Aserbaidschan, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Appl. no 40167/06, Rn. 144). Der EGMR führte dabei aus, dass die Ausnahmeregelung auch nicht auf Sachverhalte übertragen werden könne, in denen ein Staat einem anderen ein Gebiet „strittig“ macht. In einem solchen Fall kann sich ein Staat seinen Pflichten aus Art. 1 EMRK nicht einfach entziehen, sondern hat weiterhin die Menschenrechte seiner Bevölkerung zu achten (EGMR, Sargsyan v. Aserbaidschan, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Rn. 148 f.).
Der Antragsteller wurde in seinem Recht auf Achtung seines Eigentums aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Protokoll 1 zur EMRK verletzt.
Die Klärung der Frage, ob der Antragsteller bereits durch das Vertreiben aus seinem Haus in diesem Eigentumsrecht verletzt wurde, fiel nicht in die Kompetenz des Gerichts (EGMR, Sargsyan v. Aserbaidschan, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Rn. 219). Es war vielmehr zu klären, ob der Antragsteller durch das andauernde Nicht-Handeln Aserbaidschans in seinem Recht aus Art. 1 Protokoll 1 zur EMRK verletzt wurde.
Wesentliches Ziel des Rechtssatzes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Protokoll 1 zur EMRK besteht darin, eine Person vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates in die friedliche Nutzung ihres Eigentums zu schützen (EGMR, Sargsyan v. Aserbaidschan, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Rn. 219). Dieses Recht erübrigt sich aber nicht in einem Abwehranspruch des Bürgers gegen den Staat; vielmehr kann der Staat unter besonderen Umständen auch zu positiven Handlungen verpflichtet sein, um einen hinreichenden Eigentumsschutz zu gewährleisten. Das Gericht stellte daher fest, dass – solange die Stadt Gulistan wegen militärischer Aktivitäten vom Antragsteller nicht bereist werden kann – Aserbaidschan zur Gewährleistung eines hinreichenden Eigentumsschutzes zu Alternativmaßnahmen verpflichtet ist (EGMR, Sargsyan v. Aserbaidschan, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Rn. 234). Solche Alternativmaßnahmen hat Aserbaidschan stattdessen nicht ergriffen, weshalb eine dauernde Verletzung des Rechts des Antragsstellers aus Art. 1 Protokoll 1 zur EMRK folgte.
Aus den gleichen Gründen nahm der EGMR auch die Verletzung von Art. 8 und Art. 13 EMRK an (EGMR, Sargsyan v. Aserbaidschan, Entscheidung vom 16. Juni 2015, Rn. 259-261 und 269-274).