EGMR: Einstweiliger Anordnungen gegen militärischen Maßnahmen nach Regel 39 Verf-O v. 6.10.2020
Einstweiliger Anordnungen gegen militärischen Maßnahmen nach Regel 39
Am 29. September 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Antrag der armenischen Regierung (Nr. 42521/20) auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Aserbaidschan nach Regel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angenommen.
Armenien beantragte,
die militärischen Angriffe Aserbaidschans auf die zivilen Siedlungen entlang der gesamten Kontaktlinie der Streitkräfte Armeniens und Bergkarabach einzustellen; wahllose Angriffe zu stoppen und aufhören, auf Zivilbevölkerung, zivile Objekte und Siedlungen abzuzielen.
Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die derzeitige Situation das Risiko schwerwiegender Verstöße gegen das Übereinkommen birgt, hat der Gerichtshof (eine Kammer mit sieben Richtern) beschlossen, Regel 39 anzuwenden. Um solche Verstöße zu verhindern, fordert der Gerichtshof gemäß Regel 39 sowohl Aserbaidschan als auch Armenien auf, keine militärischen Maßnahmen zu ergreifen, die zu Verstößen gegen die Rechte der Zivilbevölkerung führen könnten, einschließlich der Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit, und ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen einzuhalten.
Insbesondere in Bezug auf Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung) der Europäischen Menschenrechtskonvention werden beide Vertragsparteien gebeten, den Gerichtshof so bald wie möglich über Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu informieren.
Was sind vorläufige Maßnahmen?
Der Gerichtshof kann gemäß Regel 39 seiner Verfahrensordnung jedem Vertragsstaat der Konvention gegenüber vorläufige Maßnahmen bezeichnen. Vorläufige Maßnahmen sind Eilmaßnahmen, die nach der gängigen Praxis des Gerichtshofs nur dann angewendet werden, wenn die unmittelbare Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens droht. Solche Maßnahmen werden im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof entschieden, ohne dass sie jedoch eine spätere Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Begründetheit des fraglichen Falles vorwegnehmen.
In der Mehrzahl der Fälle beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung einer Abschiebung oder Auslieferung. Der Gerichtshof gibt solchen Eilanträgen nur ausnahmsweise statt, nämlich, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls ein ernsthafter und irreversibler Schaden drohen würde.
Am 4. Oktober 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Antrag der armenischen Regierung (Nr. 43517/20,) auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die Türkei nach Regel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angenommen.
Am 6. Oktober hat der EGMR auch vorläufige Maßnahmen gegen die Türkei angeordnet.
Angesichts der Eskalation des Konflikts hat der Gerichtshof beschlossen, Regel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (einstweilige Anordnungen) erneut anzuwenden.
Sie fordert nun alle direkt oder indirekt in den Konflikt verwickelten Staaten, einschließlich der Türkei, auf, keine Maßnahmen zu ergreifen, die zu Verstößen gegen die Konventionsrechte der Zivilbevölkerung beitragen, und ihre Verpflichtungen aus dem Konvent einzuhalten.
Eine ähnliche Entscheidung wurde am 29. September 2020 gegen Aserbaidschan und Armenien angeordnet.