RA Christian Mkhitaryan

Nach Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung Armeniens erkennt die Republik „die außergewöhnliche Mission der Armenisch-Apostolischen Heiligen Kirche als nationale Kirche im spirituellen Leben des armenischen Volkes, in der Entwicklung seiner nationalen Kultur und in der Bewahrung seiner nationalen Identität“ an.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Heiligen Apostolischen Kirche Armeniens erkennt die Republik die Armenische Apostolische Heilige Kirche als nationale Kirche mit dem Muttersitz des Heiligen Etschmiadsin als Zentrum, den Patronatssitz des Katholikosats des Großen Hauses von Kilikien sowie die armenischen Patriarchaten von Jerusalem und Konstantinopel in ihrer „einzigartigen Mission im spirituellen Leben des armenischen Volkes, der Entwicklung seiner nationalen Kultur und der Bewahrung seiner nationalen Identität“ an.

Nach Artikel 13 steht die Armenische Apostolische Heilige Kirche „als nationale Kirche, die auch in anderen Ländern tätig ist, in Übereinstimmung mit internationalen Rechtsnormen unter dem Schutz der Republik Armenien.“

Gemäß Abschnitt 17 S. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Gewissens und über religiöse Organisationen sind jedoch Kirche und Staat getrennt.

Nach Abschnitt 1 S. 1 des Gesetzes sind in der Republik die Gewissens- und Glaubensbekenntnisfreiheit der Bürger gewährleistet, wobei nach Abschnitt 8 S. 1 Proselytismus (Abwerben von Gläubigen, umgangssprachlich: „Seelenjagd“, arm.: հոգեվորսություն) innerhalb der Republik Armenien verboten ist.