Opinio Juris zur „Gemeinsamen Erklärung des Präsidenten der Republik Aserbaidschan, des Ministerpräsidenten der Republik Armenien und des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergebnisse ihres Treffens in Washington D.C., Vereinigte Staaten von Amerika“ vom 8. August 2025
Beitrag von Christian Mkhitaryan, Vahram Hovhannisyan
1. Einführung und methodischer Rahmen
1.1. Einleitung und Kontextualisierung
Die vorliegende Analyse widmet sich der rechtlichen und politischen Einordnung des von den Medien als „Friedenserklärung“[1] oder „Friedensvertrag“[2] und vom Außenministerium der USA als „Peace Deal“[3] bezeichneten Dokuments vom 8. August 2025, unterzeichnet von den Staatsvertretern Armeniens und Aserbaidschans sowie dem US-Präsidenten Donald Trump[4]. Diese Erklärung wird als ein bedeutender Schritt zur Beendigung des jahrzehntelangen Konflikts im Südkaukasus präsentiert. Doch bei genauerer Betrachtung offenbaren sowohl die Umstände des Zustandekommens der Erklärung als auch ihre inhaltlichen Bestimmungen erhebliche völkerrechtliche und geopolitische Risiken. Um die Implikationen der Erklärung von 2025 vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, sie im Kontext der vorangegangenen Abkommen und der geostrategischen Entwicklungen in der Region zu bewerten.
2. Die Gemeinsame Erklärung vom 8. August 2025: Eine kritische juristische Bewertung
2.1. Inhalt und juristische Form
Die Erklärung vom 9. August 2025 wurde von den Staatschefs Aserbaidschans, Armeniens und der USA in Washington D.C. unterzeichnet und stellt trotz der in den Medien häufig anzutreffenden Bezeichnung als „Friedenserklärung“ oder „Friedensvertrag“ keinen vollumfänglichen, ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag oder gar einen zwischenstaatlichen Friedensvertrag dar, der für die Parteien konkrete Rechte und Pflichten vorsehen würde. Vielmehr ist die Gemeinsame Erklärung in Anbetracht der Formulierungen ihrer einzelnen Abschnitte als politische Rahmenvereinbarung zu verstehen, die die Absicht der Parteien zum Abschluss eines Friedensvertrages und zur Öffnung der zwischenstaatlichen Kommunikationen und Verkehrswege festhält. So wird in Artikel 1 der Erklärung die Paraphierung des vereinbarten Textes des Abkommens über die „Etablierung von Frieden und zwischenstaatlichen Beziehungen“ („initialing of the agreed upon text of the Agreement on Establishment of Peace and Inter-State relations“) bezeugt und hervorgehoben, dass „weitere Schritte zur Erreichung der Unterzeichnung und endgültigen Ratifizierung der Vereinbarung“ („further actions to achieve the signing and ultimate ratification of the Agreement“) erforderlich sind. Der Inhalt dieses Abschnittes beschränkt sich mithin auf die bloße Feststellung der Paraphierung des mittlerweile zwischen den Parteien abgestimmten Textes des Friedensvertrages und der Erforderlichkeit weiterer Schritte zu dessen Unterzeichnung. Dass allein die Paraphierung des Textes des künftigen Friedensvertrages – in den Medien häufig als „Vorunterzeichnung“ bezeichnet – eine derart große politische Bühne erhält, ist an sich als Kuriosum anzusehen und ohne Zweifel dem Umstand weiterhin bestehender aserbaidschanischer Vorbedingungen für die endgültige Unterzeichnung des Friedensvertrages geschuldet. Die daraus resultierenden völkerrechtlichen und politischen Risiken werden in den nachfolgenden Abschnitten thematisiert.
Ebenfalls festgestellt wird in Artikel 2 die Unterzeichnung des gemeinsamen Appells an die OSZE zur Beendigung des OSZE Minsk-Prozesses und der dazugehörigen Strukturen. Artikel 2 enthält zudem den Aufruf an alle OSZE-Mitgliedsstaaten, diese Entscheidung anzunehmen.
In Artikel 3 wird zunächst die Wichtigkeit der Öffnung der Kommunikation zwischen den beiden Staaten für den innerstaatlichen, bilateralen und internationalen Verkehr „auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, territorialen Integrität und Jurisdiktion der Staaten“ („on the basis of respect for the sovereignty, territorial integrity, and jurisdiction of the States“) bekräftigt. Im darauffolgenden Satz wird dann jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die entsprechenden Bemühungen die „ungehinderte Anbindung“ („unimpeded connectivity“) zwischen Aserbaidschans Kernland und seiner Exklave, der Autonomen Republik Nachitschewan, durch armenisches Territorium beinhalten sollen „mit gegenseitigen Vorteilen in Bezug auf die internationale und innerstaatliche Anbindung für die Republik Armenien“ („with reciprocal benefits for international and intra-state connectivity for the Republic of Armenia“). Die in Artikel 3 genannte „Anbindung“ durch das Territorium der Republik Armenien wird dann in Artikel 4 erneut aufgegriffen, indem festgehalten wird, dass Armenien mit den USA sowie im wechselseitigen Einvernehmen hinzugezogenen dritten Parteien an der Festlegung des Rahmens für das als „Trump Route for International Peace and Prosperity“ (TRIPP) bezeichnete Anbindungsprojekt („connectivity project“) auf dem Territorium der Republik Armenien arbeiten wird.
Artikel 5 der Erklärung enthält dann noch die Bekundung der Parteien, dass die Bedingungen zur „Etablierung guter nachbarschaftlicher Verhältnisse auf der Grundlage der Unverletzlichkeit der internationalen Grenzen und der Unzulässigkeit der Anwendung von Gewalt zum Zwecke des Gebietserwerbs“ („building good neighborly relations on the basis of the inviolability of international borders and the inadmissibility of the use of force for the acquisition of territory“) geschaffen seien und sie jedweden Versuch der Revanche zurückweisen und ausschließen („reject and exclude any attempt of revenge, now and in the future“).
Andere Aspekte wie die Freilassung von Kriegsgefangenen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, die Gewährleistung der Rechte von Minderheiten oder der Schutz von Kulturgütern werden in der Erklärung nicht erwähnt.
2.2. „TRIPP“ und die Frage der armenischen Souveränität
Die Gemeinsame Erklärung von 8. August 2025 bekräftigt in Artikel 3 Satz 2 ausdrücklich die Intention zur Herstellung einer ungehinderten Anbindung („unimpeded connectivity“) zwischen Aserbaidschans Kernland und seiner Exklave, der Autonomen Republik Nachitschewan, durch armenisches Territorium.1 Dabei kann aufgrund der Systematik des Artikels 3 die in Satz 2 vorgesehene „ungehinderte Anbindung“ als besondere Ausgestaltung und damit faktisch als Einschränkung des zuvor in Satz 1 genannten Prinzips der „Achtung der Souveränität, territorialen Integrität und Jurisdiktion der Staaten“ verstanden werden, was durch die näheren Bestimmungen zur Einrichtung der Anbindung auf dem Territorium der Republik Armenien im anschließenden Artikel 4 noch einmal untermauert wird. Dieses Projekt, das gemäß Artikel 4 der Erklärung als „Trump Route for International Peace and Prosperity“ (TRIPP) bezeichnet wird, soll nach Medienberichten durch die Einräumung exklusiver Entwicklungsrechte an die USA für 99 Jahre und die Vergabe des Auftrags an ein amerikanisches Konsortium zur Entwicklung von Schienen-, Öl-, Gas- und Glasfaserleitungen umgesetzt werden.[5] Ob dies auch in den am 8. August 2025 zwischen der Republik Armenien und den USA unterzeichneten, bislang jedoch unveröffentlichten drei unverbindlichen Abkommen vorgesehen ist, die eine strategische Zusammenarbeit in den Bereichen „Crossroads of Peace“-Projekt, Künstliche Intelligenz und Halbleiter sowie Energiesicherheit vertiefen sollen, bleibt unklar. Trump hatte noch bei der Pressekonferenz erklärt, die von ihm unzutreffend als „Korridor“ bezeichnete Verbindungsstraße könne sich „auf bis zu 99 Jahre erstrecken“ („which could extend for up to 99 years“) und fügte an: „Und in 99 Jahren verlängern sie es, richtig? Ihr versprecht es” (“and they promise in 99 years they’ll extend it, right? You promise“) – ohne dass die beiden anderen Staatschefs widersprachen.[6]
Armeniens Außenminister Ararat Mirzoyan wies am 27. August die Äußerungen von US‑Präsident Donald Trump über einen angeblichen 99‑Jahres-Pachtvertrag für eine Straße in der südarmenischen Provinz Syunik als völlig realitätsfern zurück. Er betonte, dass das betreffende Gebiet in armenischem Staatseigentum steht und die Vorstellung einer derart langen Verpachtung mit der Realität nichts zu tun habe – Grundstückseigentum werde nicht verhandelt.[7]
Ali Akbar Velayati, ein ranghoher Berater des iranischen Obersten Führers, sagte kurz nach der Unterzeichnung der Erklärung: Trump „hält den Kaukasus für ein Stück Immobilienbesitz, das er für 99 Jahre pachten könne“. Er fügte hinzu, das Gebiet werde zu einem „Friedhof für Trumps Söldner“ werden.[8]
Befürworter der Erklärung argumentieren, dass die Schaffung von TRIPP trotz der Defizite der Vereinbarung einen pragmatischen Ausweg aus einem festgefahrenen Konflikt biete.
Aus dieser Perspektive wird betont:
Die TRIPP-Initiative könne Armenien und Aserbaidschan langfristig wirtschaftlich vernetzen, neue Handelsrouten erschließen und Investitionen anziehen.[9] In den amerikanischen Entwicklungsrechten für die Route sei eine Garantie für internationale Finanzierungen und westliche Sicherheitsgarantien zu sehen.[10] Selbst unter asymmetrischen Bedingungen könne ein formalisierter Frieden wirtschaftliche Stabilität bringen, indem er durch die Prävention militärischer Konflikte Risiken für Investoren mindert und den Wiederaufbau begünstigt.[11] Internationale Unternehmen hätten so mehr Planungssicherheit, was den Außenhandel beider Staaten fördern könnte. Die geopolitische Neuorientierung Armeniens weg von Russland und Iran hin zu westlich dominierten Korridoren wird zudem als Chance gesehen, von transnationalen Infrastruktur- und Energieprojekten zu profitieren, die durch US-Unternehmen betrieben werden.[12]
Diese Argumente stützen sich in erster Linie auf ökonomische Interessen – sowohl der beteiligten Staaten als auch externer Akteure. Die geopolitische Aufwertung der Region als Energie- und Transitkorridor wird von den USA, Aserbaidschan und internationalen Konsortien vor allem unter dem Aspekt künftiger Rendite bewertet.
Dem stehen jedoch essentielle Sicherheitsinteressen Armeniens entgegen. Die physische Kontrolle über eine Schlüsselroute im eigenen Territorium ist aus Sicht der nationalen Sicherheit unverzichtbar. Der Verlust effektiver Kontrolle – auch ohne formale Gebietsabtretung – würde nicht nur die Verteidigungsfähigkeit schwächen, sondern auch die außenpolitische Handlungsfreiheit einschränken. Sicherheitspolitisch bedeutet eine unkontrollierte, durchgehende Transitachse für Aserbaidschan nicht nur wirtschaftlichen Zugang, sondern auch potenziell eine militärisch nutzbare Verbindung, die Armeniens geostrategische Verwundbarkeit erhöht.
Die im Abkommen vorgesehene Route, obwohl formal unter armenischer Hoheit stehend („in the territory of the Republic of Armenia“), stellt im Falle einer 99-jährigen Vergabe exklusiver Rechte und die Forderung nach „ungehindertem Verkehr“ eine massive Einschränkung der Souveränität Armeniens dar. Diese Bedingung kommt der aserbaidschanischen Forderung nach extraterritorialen Rechten nahe und ist als Ergebnis einer politischen Erpressung zu werten, die Armenien von seinem strategischen Verbündeten Iran abzuschneiden droht. TRIPP schafft realpolitisch starke Einflussmöglichkeiten für Aserbaidschan auf armenischem Boden – eine klare potenzielle Bedrohung, auch wenn keine formale Abtretung stattfindet.
Die zugesicherte „ungehinderte Anbindung“ zwischen Aserbaidschans Kernland und der Autonomen Republik Nachitschewan wirft erhebliche Fragen in Bezug auf Rechtsanwendung, Kontrollbefugnisse und Sicherheit auf.
Zwar befindet sich die geplante TRIPP-Route formal „im Territorium der Republik Armenien“ („in the territory of the Republic of Armenia“), doch ist unklar, welche Gesetze entlang dieser Transitachse praktisch gelten sollen. Bleibt armenisches Straf-, Zoll- und Steuerrecht uneingeschränkt anwendbar, oder wird der „ungehinderte Zugang“ so interpretiert, dass nationale Kontrollen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sind? Die aserbaidschanische Staatsführung hat jedenfalls mehrfach signalisiert, letzteres zu verlangen, zuletzt im Juli 2025, als der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev im Rahmen eines Interviews zu seinem Treffen mit dem armenischen Premierminister Pashinyan in Abu Dhabi am 10. Juli 2025 verkündete, dass die aserbaidschanischen Transporte und aserbaidschanischen Bürger keine armenischen Grenzkontrollen o.Ä. antreffen dürfen und Garantien dafür bestehen müssen, dass diese „frei“ passieren können. Fehlen solche Kontrollen, entstünde faktisch eine extraterritoriale Zone. Internationale Transitabkommen – wie sie etwa in der WTO-Transitvereinbarung oder der UN-Transitkonvention vorgesehen sind – schließen zwar diskriminierende Maßnahmen aus, verbieten aber nicht grundsätzlich Sicherheitskontrollen. Der im Abkommen verwendete Begriff „ungehindert“ könnte jedoch so ausgelegt werden, dass selbst stichprobenartige Kontrollen ausgeschlossen werden. In diesem Fall entfiele für Armenien auch die Möglichkeit, illegale oder sicherheitsrelevante Güter zu stoppen.
Die Erklärung spezifiziert nicht, welche Waren transportiert werden dürfen. Ohne klare Einschränkung könnten nicht nur zivile Handelsgüter, sondern auch Dual-Use-Güter oder militärisch relevantes Material befördert werden. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass Transitrechte nicht für Handlungen genutzt werden dürfen, die die Sicherheit des Transitstaates gefährden.
Fehlende Kontrollen bergen ein hohes Risiko für Schmuggel, Waffenhandel, Drogen- und Menschenhandel. Armenien ist jedoch durch internationale Übereinkommen – etwa das UN-Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, die UN-Drogenkonventionen und das Waffenhandelsabkommen – verpflichtet, den Transit solcher Güter zu verhindern. Werden diese Verpflichtungen durch das Abkommen faktisch ausgesetzt, droht Armenien selbst in völkerrechtliche Haftung zu geraten.
Ebenso ungeklärt ist, wer bei Straftaten auf der Route zuständig wäre: armenische Strafverfolgungsbehörden, aserbaidschanische Behörden oder gar eine internationale Instanz. Ein Verzicht auf armenische Gerichtsbarkeit würde die in Artikel 3 zugesicherte Respektierung der „Souveränität und territorialen Integrität“ praktisch aushöhlen.
Sollte Armenien im Rahmen von TRIPP auf wesentliche Kontrollrechte verzichten, entstünde faktisch ein extraterritoriales Transitregime zugunsten Aserbaidschans. Damit würde die Souveränität zwar formell bestehen bleiben, aber materiell ausgehöhlt – ein Szenario, das in der völkerrechtlichen Literatur häufig als „hohle Souveränität“ “ (hollow sovereignty) bezeichnet wird.
3. Die Ignorierung von Völkerrechtsverletzungen und richterlichen Entscheidungen
3.1. Die Legitimierung von Aggression und ethnischer Säuberung
Ein zentrales Versäumnis der Erklärung vom 8. August 2025 ist die vollständige Ignorierung der durch Aggression, Kriegsverbrechen und ethnische Säuberung geschaffenen Fakten.
Dies lässt sich insbesondere anhand von Artikel 5 verdeutlichen. Dieser Artikel betont ausschließlich Prinzipien wie die Unverletzlichkeit internationaler Grenzen, die Unzulässigkeit von Gewalt zur Gebietsvergrößerung sowie die Ablehnung von Revanchismus. Damit wird der Fokus einseitig auf Vorwürfe gelegt, die Aserbaidschan gegenüber Armenien erhoben hat. Dagegen fehlen jegliche Hinweise auf die Ursachen und Folgen des jüngsten Konflikts – namentlich auf die militärische Aggression und die massenhafte Vertreibung der armenischen Bevölkerung aus Bergkarabach. Gerade durch dieses Schweigen erscheint die Erklärung so, als wolle sie die durch Gewalt geschaffenen Tatsachen stillschweigend akzeptieren, anstatt sie zu benennen oder zu problematisieren.
Freedom House dokumentierte, wie Aserbaidschan eine Strategie der „methodischen Einschüchterung und der erzwungenen Vertreibung“ verfolgte, die in der neunmonatigen Blockade des Latschin-Korridors (Dezember 2022 bis September 2023) und der anschließenden Militäroffensive im September 2023 kulminierte.[13] Resolutionen des Europäischen Parlaments bestätigen, dass über 100.000 Armenier gezwungen waren, aus Bergkarabach zu fliehen, und bezeichnen dies als „ethnic cleansing“.[14]
Die Gemeinsame „Friedenserklärung“ vom 8. August 2025 blendet die in den EP-Resolutionen von 2022[15] und 2023[16] verurteilte Zerstörung von Kulturgütern in Bergkarabach, Kriegsverbrechen und erzwungene Massenflucht vollständig aus. Indem die Erklärung zu diesen Verbrechen schweigt, legitimiert sie de facto die durch sie geschaffenen Fakten. Dies ermöglicht es Aserbaidschan, die „Endlösung“ des Bergkarabach-Konflikts, die in der vollständigen „Säuberung“ des Territoriums von seinen armenischen Bewohnern besteht, als diplomatischen Erfolg darzustellen, ohne sich seiner völkerrechtlichen Verantwortung stellen zu müssen. Dies schafft einen gefährlichen Präzedenzfall, indem Aggression und ethnische Säuberung als Mittel zur Durchsetzung nationaler Interessen akzeptiert werden.
3.2. Die Missachtung bindender ICJ-Entscheidungen
Die Unterzeichnung der Erklärung von 2025 steht in direktem Widerspruch zu den bindenden Anordnungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Der IGH hat im Laufe des Konflikts mehrere vorläufige Maßnahmen erlassen, die Aserbaidschan zu bestimmten Handlungen verpflichten:
- 7. Dezember 2021[17]: Die Anordnung verpflichtet Aserbaidschan, Gefangene zu schützen, Diskriminierung zu verhindern, Kulturerbe zu bewahren und den Konflikt nicht zu verschärfen.
- 22. Februar 2023[18]: Die Anordnung verpflichtet Aserbaidschan, Gefangene zu schützen, Hass und Diskriminierung zu bekämpfen, das armenische Kulturerbe zu bewahren und zur Deeskalation des Konflikts beizutragen.
- 17. November 2023[19]: Die Anordnung verpflichtet Aserbaidschan, die Rückkehr der seit dem 19. September 2023 Geflohenen nach Berg-Karabach sicher und ungehindert zu ermöglichen und die dort verbliebenen Menschen vor Gewalt oder Einschüchterung zu schützen.
Mit der Erklärung von 2025 wird Aserbaidschan für seine Aggression, die gewaltsame Vertreibung der armenischen Bevölkerung, den Entzug von Privateigentum sowie die Aneignung und Zerstörung armenischer Kulturgüter faktisch belohnt – ein Schlag gegen Menschenrechte und den Schutz des kulturellen Erbes., Mit der Zustimmung zu einem Abkommen, das die Rückkehrbedingungen ignoriert, würde Armenien die Wirksamkeit der IGH-Entscheidungen aushöhlen. Die Ratifizierung der Erklärung würde somit nicht nur die Rechte der Vertriebenen untergraben, sondern auch eine gefährliche Botschaft an die internationale Gemeinschaft senden, dass die Missachtung von IGH-Urteilen straflos bleibt und sogar honoriert wird, wenn sie durch diplomatische Anerkennung verdeckt wird.
4. Geopolitische Implikationen und die Rolle der USA
4.1. Der strategische Verlust des Zugangs zum Iran
Der in der Erklärung von 2025 skizzierte Transportroute zielt darauf ab, eine durchgängige, offene und von Armenien unkontrollierte Verbindung zwischen dem Kernland Aserbaidschans und der Türkei zu schaffen und gleichzeitig die Landverbindung Armeniens zum Iran zu unterbrechen. Die von den USA vorangetriebene „TRIPP“-Initiative soll die Einflüsse Russlands und des Irans im Südkaukasus schwächen. Diese Interessenlage wird von aserbaidschanischen und türkischen Offiziellen offen kommuniziert und z.T. auch von amerikanischer Seite bspw. durch Interviews ehemaliger Diplomaten wie Paul Goble oder Matthew Bryza bestätigt. Dass der Iran und Russland das Projekt mit Sorge beobachten und wohl nicht bereit sind, den Verlust einer für beide Staaten wichtigen Verbindungsroute einfach hinzunehmen, haben die Aussagen des iranischen Staatspräsidenten Pezeshkian und des russischen stellvertretenden Ministerpräsidenten bei ihren jeweiligen Besuchen in Jerewan kürzlich bereits gezeigt.
Das Abkommen zwingt Armenien, seine geostrategische Position zugunsten der Interessen seiner geopolitischen Gegner (Aserbaidschan, Türkei) und einer externen Großmacht (USA) zu opfern. Die zu erwartende Einschränkung des Zugangs zum Iran ist nicht nur ein wirtschaftlicher Nachteil, sondern schwächt auch eine für Armenien wichtige strategische Partnerschaft und ein aus armenischer Sicht entscheidendes Gegengewicht zur Türkei und zu Aserbaidschan in der Region. Armenien wird so weiter isoliert und in eine Abhängigkeit gedrängt, die seine Fähigkeit zur freien außenpolitischen Gestaltung massiv einschränkt.
4.2. Die neue Rolle der USA und das Ende des Minsk-Prozesses
Mit der in Artikel 2 der Erklärung von 2025 vorgesehenen Beendigung des OSZE-Minsker Prozesses entfällt nicht nur das letzte multilaterale Verhandlungsformat, in dem das Selbstbestimmungsrecht der Armenier in Bergkarabach – zumindest formal – als verhandelbare Größe auf der internationalen Agenda stand.[20] Seit seiner Einrichtung 1994 hatte der Minsker Prozess eine zentrale Rolle eingenommen. Er relativierte die vier UN-Sicherheitsratsresolutionen von 1993 zu Bergkarabach und den anliegenden Gebieten, indem er die Statusfrage als ungelöst offenhielt und der armenischen Seite eine diplomatische Plattform bot, um das Selbstbestimmungsprinzip als Teil einer endgültigen Konfliktlösung einzubringen. Auch wenn der Prozess in den letzten Jahren faktisch marginalisiert wurde, bewahrte sein Fortbestand dennoch diese juristisch-politische Funktion.
Das formale Ende dieses Prozesses kommt einer impliziten Aufgabe dieses Rechts gleich.
4.3. Die Aufhebung von Section 907
Die Aufhebung von Section 907 des US Freedom Support Act ist ein weiteres Element, das eine kritische Betrachtung erfordert.
Section 907 des US Freedom Support Act von 1992 verbot direkte US-Hilfe an die aserbaidschanische Regierung. Dieses Verbot wurde als Reaktion auf Aserbaidschans Blockade Armeniens im Ersten Bergkarabachkrieg erlassen. Der Zweck der Bestimmung war es, Aserbaidschan von weiteren militärischen Aktionen abzuhalten und den Friedensprozess zu fördern. Ab 2002 wurde eine präsidiale Ausnahmeregelung (Waiver) eingeführt, die es dem US-Präsidenten erlaubte, die Einschränkungen aufzuheben, wenn dies im „nationalen Interesse der Vereinigten Staaten“ lag, insbesondere zur Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus. Kritiker bemängelten, dass diese Waivers den ursprünglichen Zweck der Gesetzgebung aushöhlten und Aserbaidschan militärisch stärkten, ohne es zur Einhaltung seiner Friedensverpflichtungen zu drängen.
Während des Washingtoner Gipfels im August 2025 hat Präsident Trump kundgegeben, Section 907 offiziell aufzuheben. Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev dankte Trump ausdrücklich für diese Entscheidung und betonte deren „große symbolische Bedeutung“. Die Aufhebung von Section 907 durch Präsident Trump während des Washingtoner Gipfels 2025 – zwar nicht Teil der offiziellen Erklärung, aber eng mit ihr verknüpft – stärkt Aserbaidschan politisch und militärisch, entzieht Armenien ein wichtiges Druckmittel und lässt die „Friedenserklärung“ dadurch einseitig, unfair und unglaubwürdig erscheinen.
5. Schlussfolgerung und Empfehlungen
5.1. Zusammenfassende Bewertung
Die Gemeinsame Erklärung vom 8. August 2025 stellt aus völkerrechtlicher, ethischer und politischer Sicht keine legitime Grundlage für einen dauerhaften Frieden dar. Anstatt die Legitimität des Friedensprozesses zu gewährleisten, setzt sie die Logik der Gewalt fort und akzeptiert die erzwungenen Fakten als Grundlage für die Normalisierung der Beziehungen. Dies schafft eine gefährliche Präzedenz, die die Glaubwürdigkeit des Völkerrechts als Ganzes untergräbt. Im Vordergrund stehen dabei offenkundig wirtschaftliche und geostrategische Interessen – insbesondere die Sicherung von Transitrouten, Energieprojekten und Investitionsmöglichkeiten für internationale Akteure. Die humanitären Folgen des Konflikts, das Schicksal der Vertriebenen, der noch immer inhaftierten Kriegsgefangenen sowie die Zerstörung des armenischen kulturellen Erbes werden in der Erklärung und den anderen abgeschlossenen Vereinbarungen vollständig ausgeblendet. Damit signalisiert das Abkommen, dass ökonomische Vorteile und strategische Infrastrukturprojekte höher gewichtet werden als die Wahrung grundlegender Menschenrechte und die Aufarbeitung schwerer Völkerrechtsverletzungen.
Deutsche Armenische Juristenvereinigung
Nürnberg 28.08.2025
[1] https://www.zeit.de/politik/2025-08/friedensabkommen-suedkaukasus-armenien-aserbaidschan-russland-podcast
[2] https://www.zdfheute.de/politik/ausland/aserbaidschan-armenien-friedensabkommen-usa-100.html
[3] https://www.state.gov/releases/office-of-the-spokesperson/2025/08/peace-deal-between-armenia-and-azerbaijan/
[4] https://www.primeminister.am/en/press-release/item/2025/08/09/Nikol-Pashinyan-visit-US-declaration/
[5] https://cepa.org/article/trumps-road-tripp-delivers-a-peace-deal; https://time.com/7308564/trump-peace-deal-armenia-azerbaijan/; https://theconversation.com/will-trumps-deal-between-armenia-and-azerbaijan-lead-to-lasting-peace-262889; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/trump-frieden-deal-armenien-aserbaidschan-100.html
[6] https://www.youtube.com/watch?v=pMCAbKrardk
[7] https://en.isna.ir/news/1404060603368/Armenia-rejects-US-claims-on-99-year-lease-as-far-from-reality
[8] https://www.aljazeera.com/news/2025/8/18/irans-president-visits-armenia-for-talks-on-us-backed-azerbaijan-corridor
[9] https://apcoworldwide.com/blog/the-armenia-azerbaijan-deal-securing-stability-in-the-caucasus-and-a-new-eurasian-trade-network; https://www.caspianpolicy.org/research/economy/stability-brings-profits-how-the-armenian-azerbaijan-peace-deal-could-transform-the-regions-economy
[10] https://www.ft.com/content/427934ae-792a-48f1-bca8-92daa9418ee4; https://www.consultancy.eu/news/12340/the-armenia-azerbaijan-peace-deal-aims-to-end-decades-of-conflict
[11] https://www.consultancy.eu/news/12340/the-armenia-azerbaijan-peace-deal-aims-to-end-decades-of-conflict
[12] https://www.consultancy.eu/news/12340/the-armenia-azerbaijan-peace-deal-aims-to-end-decades-of-conflict
[13] https://freedomhouse.org/report/special-report/2024/nagorno-karabakh-cleansing
[14] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-10-2025-0184_EN.html; https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-9-2023-0393_DE.html
[15] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0080_DE.html
[16] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-9-2023-0393_DE.html
[17] https://www.icj-cij.org/node/106095
[18] https://www.icj-cij.org/node/202558
