Lange vermutet, nun belegt: Wie Aserbaidschan wieder einmal die demokratischen Grundprinzipien Europas aushöhlt
Die EU–Aserbaidschan-Gasvereinbarung im Lichte des Völker- und Europarechts
Dr. Sarah Babaian, LL.M.
Insbesondere seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt die Sicherstellung der Energieversorgung ein legitimes und dringendes Ziel der Europäischen Union dar. Wie die Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V. bereits in verschiedenen Beiträgen der vergangenen Jahre analysierte, verschloss die EU allerdings im Zuge der im Jahr 2022 vertieften Gaspartnerschaft mit Aserbaidschan Augen und Ohren vor den von Aserbaidschan verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die sich gegen die armenische Bevölkerung Berg-Karabachs richteten.
Doch die von Ursula von der Leyen betitelte „vertrauensvolle Partnerschaft“ mit Aserbaidschan wird nicht nur bzgl. letzterer Thematik zum Prüfstein für den Anspruch der EU, ihre Außenpolitik an Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten auszurichten. Eine aktuelle BBC-Untersuchung wirft der EU nun vor, neben den von uns belegten Kriegsverbrechen auch gravierende Menschenrechtsverletzungen Aserbaidschans zu übergehen, um die Energiekooperation nicht zu gefährden. Belegt wird dieser Sachverhalt nach BBC-Untersuchungen anhand konkreter Fälle:
• Politische Verfolgung: Der Aktivist und Akademiker Bahruz Samadov wurde zu 15 Jahren Haft wegen angeblichen Hochverrats verurteilt. Internationale Beobachter werten dies als konstruierten Vorwurf zur Unterdrückung politischer Kritik.
• Einschränkung der Pressefreiheit: Mehrere Journalistinnen und Journalisten, darunter Ulviya Ali, wurden festgenommen und misshandelt.
• Angriffskrieg in Bergkarabach: Die Offensive vom September 2023 führte laut UNHCR zur Flucht von über 100.000 ethnischen Armenierinnen und Armeniern; zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sprechen von „ethnischer Säuberung“.
Auch wenn die EU immer wieder beteuert, dass sie sowohl öffentlich als auch hinter verschlossenen Türen ihre Bedenken zum Ausdruck bringe, hat die Verübung dieser schweren Menschenrechtsverletzungen weder juristische noch politische Folgen für den autokratischen Staat. Selbst Aufrufe des Europäischen Parlaments nach Sanktionen, der Aussetzung der geschlossenen Absichtserklärung im Bereich Energie und einer Verringerung der Abhängigkeit von aserbaidschanischem Gas, liefen bisher ins Leere.
Ganz ungeachtet der Tatsache, dass die Republik Aserbaidschan bereits international strafrechtlich vor dem Internationalen Strafgerichtshof zu belangen wäre und gemäß dem Artikel über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (ILC-Artikel) verpflichtet wäre, all jene Handlungen zu unterlassen, aufzuklären und wiedergutzumachen, unterliegt auch die EU europarechtlichen Verpflichtungen. Gemäß Art. 21 EUV (EU-Vertrag) ist sie verpflichtet, ihre Außenpolitik an den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten auszurichten, so dass ein zu starkes Zurückfahren menschenrechtlicher Kritik als politischer, wenn auch nicht unmittelbar justiziabler, Bruch eigener Werte gelten muss. Des Weiteren ist die EU im Zuge des Kohärenzgebots dazu angehalten, dem Verdacht nachzugehen, russisches Gas werde über Aserbaidschan „umetikettiert“; dies stellte nämlich dann die Gaspartnerschaft in ein Spannungsverhältnis zu den eigenen EU-Sanktionsmaßnahmen gegen Russland. Ganz zu schweigen davon, dass die EU alle juristischen Maßnahmen zur Sanktionierung der aserbaidschanischen „Kaviar-Diplomatie“ unternehmen sollte, um die unzulässige Einflussnahme auf die politische Entscheidungsfindung der EU zu unterbinden und der damit einhergehenden Fortführung weiterer Verbrechen entschieden entgegenzutreten. Dass diese existiert(e), zeigte das jüngst am OLG München verkündete Urteil (https://dearjv.de/stellungnahme-der-deutsch-armenischen-juristenvereinigung-e-v-zur-ersten-verurteilung-eines-ehemaligen-abgeordneten-in-der-aserbaidschan-affaere-nach-%c2%a7-108e-stgb/).
EU-Energieimporte sollten konditionalisiert werden, das heißt, diese an klare Fortschritte bei Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit knüpfen und bei klarem Verstoß zielgerichtete restriktive Maßnahmen nach der EU-Sanktionsverordnung zu verhängen.
Wie bereits lange vermutet, belegen nun auch die Recherchen der BBC, dass die energiepolitische Realpolitik der EU mit ihren eigenen Rechtsgrundlagen kollidiert. Die EU ist völker- und europarechtlich verpflichtet, bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen nicht nur nicht hinzusehen und zu schweigen, sondern aktiv die Völkerrechtsverbrechen zu unterbinden und sanktionieren. Eine dauerhafte Missachtung dieser Pflichten unterminiert nicht nur die Glaubwürdigkeit der Union, sondern höhlt einmal wieder die Grundlage künftiger menschenrechtsbasierter Außenpolitik aus.
