Förderung der rechtlichen Aufklärung und der friedlichen Lösung des Konflikts um Berg-Karabach (Republik Artsakh)

Berichte

Interaktives Gespräch mit Professor Dr. Otto Luchterhandt

25. Oktober 2020

25.10.2020 (online) Das Selbstbestimmungsrecht der Republik Artsakhvages Konstrukt oder juristisches Faktum Zum Event https://www.facebook.com/100420390510432/videos/1388195538178126 Über die Meinung von Herrn Professor Luchterhandt https://dearjv.de/wp-content/uploads/2020/12/Otto_Luchterhandt_DE.pdf https://dearjv.de/wp-content/uploads/2020/12/Otto_Luchterhandt_EN.pdf https://dearjv.de/wp-content/uploads/2020/12/Otto_Luchterhandt_FR.pdf https://dearjv.de/wp-content/uploads/2020/12/Otto_Luchterhandt_RUS.pdf

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Der Konflikt um Republik Artsakh

24. Oktober 2020

KEY POINTS Der Konflikt geht zurück auf die rechtswidrige Entscheidung Joseph Stalins vom 5. Juli 1921, das mehrheitlich von Armeniern bewohnte Berg-Karabach (NKAO) als autonome Oblast an die aserbaidschanische SSR zu übertragen. 1926 betrug der Bevölkerungsanteil der Armenier 89,1 Prozent. Am 2. September 1991, im Rahmen des Zerfallsprozesses der UdSSR, aktivierten die Armenier von Berg-Karabach…

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The legal situation around the Republic Artsakh (Nagorno-Karabakh)

24. Oktober 2020

Since the beginning of the War of Independence of Artsakh the territorial integrity of the Republic of Azerbaijan including “Nagorno-Karabakh” has been continuously highlighted and circulated in the media. What is neglected, however, is that during the summit meeting in Lisbon, Portugal on December 2, 1996, the principle of the right of self-determination of peoples…

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Bundestag-Resolution zur Unterstützung der Entwicklung einer langfristigen Friedenslösung in Bergkarabach

Bundestag: 26.11.2020

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf

1. den Zugang humanitärer Organisationen wie dem Roten Kreuz oder dem Roten Halbmond nach Bergkarabach einzufordern, diplomatisch zu be-gleiten und weiterhin für eine schnelle und angemessene Nothilfe Sorge zu tragen;

2. sich gegenüber den Konfliktparteien für die Einhaltung des Waffenstillstandes, die Einhaltung der Menschenrechte und den zügigen Austausch von Kriegsgefangenen und Gefallenen einzusetzen

3. unter Federführung der Minsk-Gruppe der OSZE gemäß den Madrider Prinzipien zeitnah an einem dauerhaft friedenssichernden Rechtsstatus der Region Bergkarabach mitzuarbeiten, der gemäß den Prinzipen der Helsinki-Schlussakte ein dauerhaft friedliches und gleichberechtigtes Miteinander der dort lebenden Menschen ermöglicht;

4. alle externen Akteure, insbesondere Russland und die Türkei aufzurufen, sich für eine solche verhandelte politische Lösung und den Erhalt des Waffenstillstands einzusetzen sowie die entsandten Friedenstruppen bzw. die Beteiligung am Zentrum zur Überwachung des Waffenstill-stands nur in den Grenzen des Mandats zur Sicherung des Waffenstill-stands einzusetzen;

5. sich für eine unabhängige Untersuchung von Kriegsverbrechen einzusetzen;

6. sich gegenüber internationalen Partnern dafür einzusetzen, dass allen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen aus der Region Bergkarabach und den umliegenden Provinzen das Recht auf Rückkehr in ihre angestammte Heimat ermöglicht und ein Leben in Sicherheit gewährt wird;

7. durch Bildung und Aufklärung sowie die Unterstützung möglichst niedrigschwelliger zivilgesellschaftlicher Kontakte ein friedliches Zusammenleben von Armeniern und Aserbaidschanern zu fördern;

8. Armeniens Transformations- und Reformprozess weiterhin zu unterstützen;

9. zu prüfen, inwiefern die EU in der Lage ist, einen Wiederaufbaufonds für das gesamte Konfliktgebiet aufzulegen, um die zivile Infrastruktur, die im Krieg 1991-1994 und 2020 zerstört wurde, wiederherzustellen.

10. sich für die Freiheit der Religionsausübung einzusetzen und die jahrhundertealte kulturelle und religiöse Vielfalt in der Region zu schützen und für die Zukunft zu erhalten;

11. sich im direkten Dialog und im internationalen Rahmen dafür einzusetzen, dass der Schutz der häufig über tausend Jahre alten armenisch-christlichen Klöster und Kirchen gewährleistet wird und der ggf. notwendige Wiederaufbau der historisch bedeutsamen religiösen Denkmäler beider Religionen angemessen unterstützt wird.

Die Berichte der Ombudsmänner der Republik Artsakh und der Republik Armenien