Deutschland-Armenien
Stellungnahme zum Stillschweigen der internationalen Staatengemeinschaft durch die Ressourcenabhängigkeit von der Autokratie Aserbaidschan
Stellungnahme mit Anhang Die jüngsten Entwicklungen in Berg-Karabach aufgrund der erneuten Aggression Aserbaidschans in der Region, die zahlreiches Leid und Tod hervorbrachten, veranlassten internationale Entscheidungsträger bisher in nur äußerst überschaubarem Maße dazu, eindeutige und sanktionierende Worte zu finden. Die Verhängung entsprechend angebrachter Sanktionen gegenüber Aserbaidschan scheint daher zum aktuellen Zeitpunkt auch in nicht greifbarer Nähe…
FAQ über die juristischen Tätigkeiten der ausländischen Jurist:innen in Deutschland
Da wir als Deutsch-Armenische Juristenvereinigung e.V. in der Vergangenheit häufig bezüglich spezifischer Fragen kontaktiert wurden, die eine große inhaltliche Schnittmenge aufwiesen, haben wir entschieden, die häufigsten an uns gerichteten Fragen in einem kurzen Q&A in Form einer FAQ-Liste aufzubereiten. Sollten diese Ihr Anliegen nicht abdecken oder sollten Sie eine spezifischere Frage an unsere Vereinigung richten…
Team der Jerewaner Staatlichen Univeristät gewinnt Preis beim Nürnberger Moot Court 2023
Das Team der Juristischen Fakultät der Jerewaner Staatlichen Universität wurde beim prestigeträchtigen jährlichen Nuremberg Moot Court in Nürnberg als Sieger in der Nominierung „Beste schriftliche Arbeit“ ausgezeichnet und landete in der mündlichen Phase unter den „Top Ten“. Nuremberg Moot Court, ein simuliertes Gerichtsverfahren, richtet sich an Studierende, die sich für das Rechtsgebiet des Völkerstrafrechts entschieden…
Die Arbeit befasst sich ausschließlich mit der Analyse des armenischen Individualantrags und dem Vergleich dessen mit der deutschen Indivi-dualverfassungsbeschwerde zum BVerfG. Im Mittelpunkt steht dabei die systematische Aufarbeitung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie der Entscheidungswirkungen im Verfassungsbeschwerde- und Individualantragsverfahren. Die wissenschaftliche Vergleichung des armenischen Individualantrags mit der deutschen Verfassungsbeschwerde soll vor allem maßgeblich zum besseren Verständnis des armenischen Verfassungsrechts und zu der Verbesserung der armenischen Regelungen beitragen. Die Untersuchung versucht ferner, das bestehende Forschungsdefizit in der armenischen Rechtsliteratur zu beseitigen, den gesamten Problemkreis systematisch aufzuarbeiten und ein dogmatisch korrektes, schlüssiges und einheitliches Konzept für die Behandlung aller Individualanträge zu erarbeiten. Das Werk richtet sich vorrangig an diejenigen Juristen, die sich allgemein für Verfassungsvergleichung und insbesondere für Ostrecht interessieren.
Deutsch-Armenische Beziehungen (2018)
Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien waren Gegenstand einer sog. kleinen Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD vom 16.03.2018.
Eine entsprechende Antwort der Bundesregierung auf die insgesamt 48 Fragen folgte am 14.05.2018.
Umfassendes und erweitertes Partnerschaftsabkommen (24. November 2017)
Das umfassende und erweiterte EU-Armenien- Partnerschaftsabkommen vom 24. November 2017 unterscheidet sich von der Fassung vom November 2013 und ist daher kein Assoziierungsabkommen. Allerdings beinhaltet das Abkommen eine erweiterte politische Zusammenarbeit in diversen Bereichen wie z.B. Außen- und Sicherheitspolitik, Migration, Wirtschaft, sowie Verkehr, Energiesektor und Nukleare Sicherheit, Umwelt, Klimaschutz, Industrie- und Unternehmenspolitik, Corporate Governance, Bank-, Versicherungsdienstleistungen, Tourismus, Landwirtschaft, Forschung und Innovation, Verbraucherschutz, Sozialpolitik, Gesundheit, berufliche Bildung und Jugend, kulturelle Zusammenarbeit, regionale Zusammenarbeit und Katastrophenschutz.
Doppelbesteuerungsabkommen (29. Juni 2016)
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen und Vermögen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien vom 29. Juni 2016 ist die Ergänzung zur der alten Fassung des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen; Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien vom 12. Januar 1983.
Das Abkommen regelt die Besteuerung der Einkünfte in jeweiligen Staaten. Darunter sind vorgesehen: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinne, Gewinne aus Seeschifffahrt und Luftfahrt, Gewinne aus verbundenen Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen, Einkünfte der Sportler und Künstler, Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, öffentlicher Dienst, Gastprofessoren, Lehrer und Studenten, andere Einkünfte.
Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung (31. Oktober 2013)
Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen Europäischen Union und Armenien wurde am 31. Oktober 2013 unterschrieben. Das Ziel des Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung an Staatsbürger Armeniens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen. Mit dem Abkommen werden die Nachweise des Reisezweckes deutlich und kategorisiert dargestellt.
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (31. Oktober 2013)
Das Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen Europäischen Union und der Republik Armenien wurde am 31. Oktober 2013 unterzeichnet. Das Abkommen regelt das Rückübernahmeverfahren eigener Staatsangehöriger, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.
Investitionsschutzabkommen (21. Dezember 1995)
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien wurde 21. Dezember 1995 unterzeichnet und trat am 04. August 2000 in Kraft. Nachdem das armenische Verfassungsgerichtregelt durch Beschluss vom 30. August 1996 festgestellt hatte, dass Art. 4 Abs. 2 des Abkommens mit Art. 28 der armenischen Verfassung unvereinbar ist, mussten sich die beiden Verhandlungspartner über eine Neufassung einigen.
Erklärung über die Unabhängigkeit Armeniens (23. August 1990)
Am 21. September 1991, wurde die Republik Armenien nach der Auflösung der Sowjetunion gegründet.
Die am am 23. August 1990 unterzeichnete Erklärung über die Unabhängigkeit Armeniens ist das Gründungsdokument der Republik Armenien und bildet zusammen mit der Verfassung eine Einheit, da die Verfassung Armeniens auf den Prinzipien und Zielen der Unabhängigkeitserklärung beruht.
Die Verfassung der Republik Armenien beginnt mit dem folgenden Absatz:
"Das armenische Volk, das sich auf die in der Unabhängigkeitserklärung festgelegten Grundprinzipien und nationalen Ziele der armenischen Staatlichkeit stützt, ... verabschiedet die Verfassung der Republik Armenien..."
Die Erklärung beruht auf dem gemeinsamen Beschluss des Obersten Rats der Armenischen SSR und des Nationalen Rates von Arsakh über die "Wiedervereinigung der armenischen SSR und der Bergregion von Karabach" vom 1. Dezember 1989 mit Bezug auf die Unabhängigkeitserklärung der ersten Republik Armenien vom 28. Mai 1918 .